Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 58. Sitzung / Seite 57

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"7a. § 29 Abs. 1 und 2 MRG werden wie folgt geändert und lauten:

§ 29. (1) Der Mietvertrag wird aufgelöst

1. durch Aufkündigung,

2. durch den Untergang des Mietgegenstandes, wenn und soweit eine Pflicht zur Wiederherstellung (§ 7) nicht besteht,

3. durch Zeitablauf, jedoch nur wenn

a) in einem Hauptmietvertrag über einen Wirtschaftspark (§ 1 Abs. 5) oder einen Teil desselben oder über eine Wohnung in einem Wohnhaus mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen (§ 1 Abs. 4 Z 2) schriftlich vereinbart worden ist, daß er durch Ablauf der bedungenen Zeit ohne Kündigung erlischt;

b) in einem Hauptmietvertrag über einen nach dem 31. Dezember 1967 ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel errichteten Mietgegenstand schriftlich vereinbart worden ist, daß er durch Ablauf der bedungenen Zeit ohne Kündigung erlischt;

c) in einem Hauptmietvertrag über eine Wohnung, an der Wohnungseigentum besteht, schriftlich vereinbart worden ist, daß er durch Ablauf der bedungenen Zeit ohne Kündigung erlischt;

d) in einem Hauptmietvertrag über eine als Geschäftsräumlichkeit genutzte sonstige Räumlichkeit, an der Wohnungseigentum besteht, schriftlich vereinbart worden ist, daß er durch Ablauf der bedungenen Zeit ohne Kündigung erlischt;

e) in einem Untermietvertrag schriftlich vereinbart worden ist, daß er durch Ablauf der bedungenen Zeit ohne Kündigung erlischt, sofern die ursprüngliche oder verlängerte Vertragsdauer fünf Jahre nicht übersteigt.

4. Ohne Vorliegen der Voraussetzungen der Z 3 wird ein Hauptmietvertrag über eine Wohnung durch Zeitablauf nur dann aufgelöst, wenn schriftlich vereinbart wurde, daß

a) er durch Ablauf der bedungenen Zeit ohne Kündigung erlischt, und

b) die Vertragsdauer zwischen drei und zehn Jahren beträgt, und

c) der Vermieter die vermietete Wohnung für sich oder für im Mietvertrag bestimmte Verwandte in absteigender Linie für mindestens drei Jahre nach Beendigung des befristeten Mietverhältnisses zur Deckung des persönlichen Wohnbedürfnisses nutzen will, oder

der Vermieter eine vermietete Wohnung der Ausstattungskategorie D oder C nach Beendigung des befristeten Mietverhältnisses umfassend saniert und durch Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses diese Sanierung erheblich erschwert würde.

Der Vermieter hat dem Mieter die Absicht nach lit c bei Vertragsabschluß schriftlich mitzuteilen und dem Mieter drei Monate vor Ablauf der Mietzeit schriftlich mitzuteilen, daß diese Verwendungsabsicht nicht besteht.

Hat die Verwendungsabsicht des Vermieters (Z 4c) von Anfang an nicht wirklich bestanden oder ist sie bis zum Ablauf des befristeten Mietverhältnisses weggefallen, so ist die Befristung jedenfalls rechtsunwirksam und hat der Vermieter den Mieter davon in Kenntnis zu setzen. Setzt der Vermieter die von ihm behauptete Verwendungsabsicht nicht um, hat er dem Mieter volle Genugtuung zu leisten.

(2) Ist bei Wohnungen oder Wohnräumen, die vom Mieter zu Zwecken eines Hochschulstudiums, einer Lehrlingsausbildung, des Besuchs einer Allgemeinbildenden Höheren Schule oder Berufsbildenden Höheren Schule oder einer vergleichbaren Ausbildung gemietet werden,


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