im Mietvertrag schriftlich vereinbart worden, daß er mit Beendigung oder Abbruch der Ausbildung erlischt, so wird der Mietvertrag auch mit dem Eintritt dieser Bedingung aufgelöst.
Ein solcher Mietvertrag erlischt aber jedenfalls dann, wenn der Mieter das 27. Lebensjahr vollendet hat, sofern aber der Mietvertrag in diesem Zeitpunkt noch nicht fünf Jahre gedauert hat oder der Mieter bei Vertragsabschluß das 27. Lebensjahr bereits vollendet hatte, jedenfalls mit dem Ablauf eines Zeitraums von fünf Jahren nach Abschluß des Mietvertrages."
7b. § 29 Abs. 4 MRG wird wie folgt geändert und lautet:
(4) Nach Abs. 1 Z 3 lit a bis d befristete Mietverträge können beliebig oft erneuert werden.
7c. In § 29 Abs. 5 MRG wird die Zitierung auf "Abs. 1 Z 3 lit c" korrigiert.
7d. § 29 Abs. 6 erster Satz MRG wird wie folgt geändert und lautet:
"(6) Besteht bei Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund zu zweifeln, daß eine Übertragung von Miteigentumsanteilen zum Zweck erfolgt ist, Mehrheitseigentum im Sinne des Abs. 5 und damit die Befristung des Mietverhältnisses gemäß Abs. 1 Z 4 zu umgehen, so gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Dauer abgeschlossen."
7e. Nach § 29 Abs. 6 MRG wird folgender Abs. 7 angefügt und lautet:
"(7) Der Mieter hat ungeachtet einer vereinbarten Vertragsdauer nach Abs. 1 oder 2 nach Ablauf einer einjährigen Dauer des Mietverhältnisses das unverzichtbare und unbeschränkbare Recht, den Mietvertrag vor Ablauf der bedungenen Zeit jeweils zum Monatsletzten gerichtlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu kündigen."
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Präsident Dr. Heinrich Neisser: Es liegt jetzt keine Wortmeldung mehr vor. Ich schließe die Debatte.
Ein Schlußwort des Berichterstatters ist nicht gewünscht.
Ich bitte, die Plätze einzunehmen. Wir haben jetzt mehrere Abstimmungen durchzuführen.
Wir stimmen ab über den Gesetzentwurf samt Titel und Eingang in 573 der Beilagen unter Berücksichtigung der vom Berichterstatter vorgebrachten Druckfehlerberichtigung. Es liegen folgende Anträge dazu vor:
Die Abgeordneten Mag. Firlinger und Genossen haben einen Zusatz- sowie einen Abänderungsantrag eingebracht. Dazu hat der Abgeordnete Dr. Ofner ein Verlangen auf getrennte Abstimmung gestellt, das sich auf die Ziffer 10 des Abänderungsantrages bezieht.
Weiters haben die Abgeordneten Mag. Firlinger und Genossen ein Verlangen auf getrennte Abstimmung hinsichtlich Artikel I Ziffer 7 gestellt.
Die Abgeordneten Dr. Petrovic und Genossen haben einen Abänderungsantrag eingebracht.
Schließlich wurde von den Abgeordneten Bures, Dr. Schwimmer und Genossen ein Abänderungsantrag vorgelegt.
Ich werde zunächst über die von den erwähnten Anträgen beziehungsweise den Verlangen auf getrennte Abstimmung betroffenen Teile entsprechend der Systematik des Gesetzentwurfes und schließlich über die restlichen, noch nicht abgestimmten Teile des Gesetzentwurfes abstimmen lassen.
Die Abgeordneten Mag. Firlinger und Genossen haben einen Abänderungsantrag eingebracht, der sich auf Artikel I Ziffer 2 bezieht.