Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 67. Sitzung / Seite 152

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

Es wird dann verwiesen auf den § 2 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes, wo definiert wird, was ein Haushalt ist. Diese Begründung ist natürlich wichtig: Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben – und da ist vor allem lit. a interessant –, wenn sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält. – Nur vorübergehend.

Wenn sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält, ist es trotzdem ein gemeinsamer Haushalt.

Wir haben vorhin gehört – so die entsprechende Bestimmung –, der Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 steht nur dann zu, wenn kein gemeinsamer Haushalt existiert. Und das ist der Punkt, auf den ich hinauswill. Herr Minister! Es ist völlig unverständlich, warum Sie diese Anfrage in der Weise beantworten, daß Sie sagen, diese Kinder gelten als haushaltszugehörig.

Wenn man diese Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes durchliest, auch die Erläuterungen und die Gerichtsurteile dazu liest, dann ist klarerweise festzuhalten, daß diesen Kindern auch dann, wenn sie nur vorübergehend – und es wird in den Erläuterungen auch definiert, was "vorübergehend" ist – einem Haushalt zugehören, die Familienbeihilfe zusteht.

Auf der anderen Seite – und das ist jetzt der Punkt – wird im Familienlastenausgleichsgesetz argumentiert, Kindern ausländischer Staatsangehöriger – so steht es zwar nicht drinnen, weil es ja neutral formuliert ist –, die sich dauernd im Ausland aufhalten, steht diese Familienbeihilfe nicht zu. Jetzt sagen Sie in dieser Begründung der Anfragebeantwortung, die Kinder halten sich nur vorübergehend im Ausland auf. Wenn diese Ihre Begründung für die Verweigerung des Unterhaltsabsetzbetrages stimmt, dann steht diesen Kindern, die sich derzeit im Ausland befinden, weil sie eben nicht dauernd im Ausland sind, die Familienbeihilfe zu.

Jetzt haben Sie aber gerade im Familienlastenausgleichsgesetz im Rahmen des Sparpaketes 2 diesen Personengruppen die Familienbeihilfe gestrichen, weil die Kinder sich ständig im Ausland aufhalten. Und jetzt ist alles denkbar, Herr Minister, aber nur eines nicht: daß sich das Kind nach dem einen Zielparagraphen ständig im Ausland aufhält, daß sich aber nach dem anderen Zielparagraphen im Einkommensteuergesetz dasselbe Kind nicht dauernd im Ausland aufhält, es nur vorübergehend von seinem Haushalt getrennt, also haushaltszugehörig ist.

Herr Minister! Diese Beantwortung ist inakzeptabel. Entweder – und so ist ja dieses Gesetz klugerweise auch konzipiert – hat ein erwachsener Steuerpflichtiger für das Kind, das er zu versorgen hat, Anspruch auf die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag, weil er eben Familienlasten trägt, sprich: Kinder zu versorgen hat, oder, wenn er diese Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag aus ganz bestimmten Gründen nicht bekommt, aber trotzdem sorgepflichtig für das Kind ist, er hat zumindest Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag.

Diese Beantwortung, Herr Minister, ist – ich kann sie nicht anders bezeichnen – das zynische Paradoxon. Sie ist deswegen zynisch, weil dieselbe Person zum einen als eine definiert wird, die sich dauernd im Ausland aufhält, und im Einkommensteuergesetz wird dann von Ihrer Seite, vom Gesetz selbst nicht, definiert und bestimmt, sie hält sich nicht dauernd im Ausland auf. Also das geht nicht!

Zynisch ist sie deswegen, weil derselben Person aus beiden Titeln, Familienförderung, Familienlastenausgleich und Familienbeihilfe, die Förderung verweigert wird und aus dem anderen, alternierenden Titel, der ja sinnvollerweise so konzipiert war, daß er für diesen Fall gilt, ebenfalls die Unterstützung eines Steuerpflichtigen für seine Steuerlasten aus der Familienförderung verweigert wird. Das, Herr Minister, geht nicht! Das ist inakzeptabel, Herr Minister!

Und noch etwas: Auch die Begründung, die Sie in der Anfragebeantwortung gegeben haben, ist zynisch. Das ist das zweite Paradoxon, daß Sie nämlich sagen, das bedeutet keine Diskriminierung der Unterhaltsverpflichteten mit im Ausland lebenden Kindern, weil der Heimatstaat des Kindes in Form von Geld- oder Sachleistungen, zum Beispiel Ausbildungsmöglichkeiten, Krankenversorgung, für eine entsprechende Abgeltung der Kinderlasten sorgt.


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite