Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 70. Sitzung / Seite 41

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licher Genußmittel ein. Die Hintanhaltung des Konsums von Rausch- und Genußmitteln ist daher nicht Aufgabe strafrechtlicher Verfolgung, sondern öffentlicher Aufklärung und Bewußtseinsbildung sowie ausreichender Bestimmungen des Jugendschutzes. (Beifall beim Liberalen Forum.)

Meine Damen und Herren! Lassen Sie mich noch zu einem weiteren Abänderungsantrag kurz Stellung beziehen. Bedeutende Mediziner im In- und Ausland kämpfen seit geraumer Zeit für den Einsatz von Cannabis in der Schmerztherapie von Aids- und Krebspatienten, und es gibt bereits genügend Beweise für den Erfolg dieses Weges. Ebenso unbestritten ist der Einsatz von Morphium anstelle von die Gesundheit wesentlich mehr schädigenden Arzneien in der Schmerztherapie.

Diesen Vorstellungen wurde in der Regierungsvorlage Rechnung getragen, in den Abänderungen wurde dies allerdings wieder abgeschwächt. Die §§ 7 und 8 in der ursprünglichen Fassung der Regierungsvorlage waren insofern positiv zu beurteilen, als sie endlich die Vermengung der Schmerztherapie mit der Suchtgiftkriminalität zu verhindern versuchten.

Diese Erkenntnis teilen wir, und durch eine prägnantere Formulierung des § 8 wollen wir unterstreichen, daß die medizinische Nutzung von Suchtmitteln nicht unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen darf. Dadurch soll den Medizinern die oft bestehende Angst genommen werden, daß sie bei Anwendung von suchtmittelhaltigen Präparaten zum Wohle des Patienten mit den Bestimmungen dieses Gesetzes in Konflikt geraten könnten.

Ebenso soll der wissenschaftlichen Erkenntnis Rechnung getragen werden, daß menschliches Suchtverhalten und Abhängigkeit vor allem in psychischen Ursachen begründet sind, die zum Beispiel bei schwerkranken Krebspatienten in dieser Form nicht gegeben sind. Durch unseren Abänderungsantrag würde der ausschließlich medizinisch indizierte Gebrauch von Opiaten als therapeutisches Mittel bei Suchtkranken ermöglicht werden. Im Falle eines Mißbrauchs oder eines Behandlungsfehlers von seiten des betreffenden Arztes sind die Strafbestimmungen des Allgemeinen Strafgesetzbuches und des Ärztegesetzes ausreichend.

Ich bringe daher den

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Motter, Haidlmayr und weiterer Abgeordneter, mit dem die Regierungsvorlage (110 der Beilagen) eines Bundesgesetzes, mit dem Regelungen über Suchtgifte, psychotrope Stoffe und Vorläuferstoffe getroffen sowie das AIDS-Gesetz 1993, das Arzneimittelgesetz, das Arzneiwareneinfuhrgesetz, das Chemikaliengesetz, das Hebammengesetz, das Rezeptpflichtgesetz, das Strafgesetzbuch und die Strafprozeßordnung 1975 in der Fassung des Ausschußberichts (652 der Beilagen) geändert werden, geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

Artikel 1 § 8 lautet:

"§ 8. Die Abgabe von Suchtmitteln oder suchtmittelhaltigen Arzneimitteln für Schmerz-, Entzugs- und Substitutionsbehandlungen ist ausschließlich nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft zu beurteilen und unterliegt nicht dem gegenständlichen Gesetz."

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Meine Damen und Herren! Lassen Sie mich abschließend noch festhalten, warum ich in der Debatte im Ausschuß mit den anderen Oppositionsparteien für einen Unterausschuß gestimmt habe. Bei der gegenständlichen Vorlage handelt es sich um eine Materie, die in weiten Bereichen dem Strafrecht zuzuordnen ist. Kollegen und Experten aus dem Justizbereich wurden in


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