Weiters stellt die Änderung auf ein allfälliges Inkrafttreten des Artikels 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens erst nach dem 1. Jänner 1998 ab.
Ich ersuche Sie, sehr geehrter Herr Präsident, den Antrag verteilen zu lassen. – Danke. (Beifall bei der SPÖ. )
12.41
Präsident Dr. Heinrich Neisser:
Der Antrag, den Frau Abgeordnete Onodi soeben in den Kernpunkten erwähnt hat, ist ausreichend unterstützt und wird in die Verhandlung mit einbezogen. Im Hinblick auf den Umfang komme ich Ihrem Ersuchen nach und veranlasse die Vervielfältigung und die Verteilung. Der Antrag wird auch dem Stenographischen Protokoll beigedruckt werden.Der Abänderungsantrag hat folgenden Wortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Mag. Guggenberger, Dr. Leiner und Genossen zum Bericht des Gesundheitsausschusses (652 der Beilagen) über die Regierungsvorlage (110 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem Regelungen über Suchtgifte, psychotrope Stoffe und Vorläuferstoffe getroffen sowie das AIDS-Gesetz 1993, das Arzneimittelgesetz, das Arzneiwareneinfuhrgesetz, das Chemikaliengesetz, das Hebammengesetz, das Rezeptpflichtgesetz, das Sicherheitspolizeigesetz, das Strafgesetzbuch und die Strafprozeßordnung 1975 geändert werden
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:
1. Artikel I § 2 Abs. 2 der RV in der Fassung des Abänderungsantrages lautet:
"(2) Als Suchtgifte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten ferner Stoffe und Zubereitungen, die durch das Übereinkommen der Vereinten Nationen über psychotrope Stoffe vom 21. Februar 1971 zu Wien, BGBl. III Nr. ... /1997, Beschränkungen im Sinne des Abs. 1 unterworfen, in den Anhängen I und II dieses Übereinkommens enthalten und im Hinblick darauf, daß sie aufgrund ihrer Wirkung und Verbreitung ein den Suchtgiften im Sinne des Abs. 1 vergleichbares Gefährdungspotential aufweisen, mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales Suchtgiften gleichgestellt sind."
2. Artikel I § 43 Abs. 5 der RV in der Fassung des Abänderungsantrages lautet:
"(5) Wenn sich im Rahmen der Verpflichtungen der Zollorgane, an der Vollziehung von Verboten und Beschränkungen des Besitzes, der Verbringung oder der Verwendung von Waren im Verkehr über die Grenzen des Anwendungsgebietes (§ 3 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994) mitzuwirken, der Verdacht einer strafbaren Handlung nach diesem Bundesgesetz ergibt, sind diese Organe ermächtigt, für Sicherheitsbehörden Personen festzunehmen (§§ 175 bis 177 StPO) und eine körperliche Untersuchung mit bildgebenden Verfahren zu veranlassen (Abs. 2 und 3) sowie Suchtmittel vorläufig sicherzustellen, sofern diese Maßnahmen keinen Aufschub dulden. Die Zollorgane haben dabei die Befugnisse und Verpflichtungen von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Sie haben die zuständige Sicherheitsbehörde unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen; festgenommene Personen sowie sichergestellte Sachen sind ohne Verzug der Sicherheitsbehörde oder dem Gericht zu übergeben."
3. Artikel I § 47 der RV in der Fassung des Abänderungsantrages lautet:
"§ 47. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern Abs. 2 nicht anders bestimmt, mit 1. Jänner 1998 in Kraft.