Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 75. Sitzung / Seite 127

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8. in Art. 7 Z 6 in § 49h Abs. 1, Z 2;

9. in Art. 7 Z 6 in § 49h Abs. 2;

10. in Art. 7 Z 6 in § 49h Abs. 3;

11. in Art. 7 Z 6 in § 49i Abs. 1, Z 2;

12. in Art. 7 Z 6 in § 49j Abs. 1;

13. in Art. 8 Z 3 in § 278 Abs. 23;

14. in Art. 12 Z 3 in § 173 Abs. 16a;

15. in Art. 18 Z 7 in § 100 Abs. 5;

16. in Art. 18 Z 7 in § 100 Abs. 6.

3. In Art. 1 § 1 Abs. 2 lautet der letzte Satz:

"Dieser Bericht ist auch den Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates zu übermitteln und zu veröffentlichen."

4. In Art. 1 § 8 Abs. 3 lautet der letzte Satz:

"Der Bericht ist dem Nationalrat, dem Bundesrat und den Landtagen zu übermitteln."

5. In Art. 1 § 10 wird folgender Abs. 3 angefügt:

"(3) Eine Pensionsregelung für neu oder weiter bestellte Funktionäre der Oesterreichischen Nationalbank hat den Grundsätzen der entsprechenden bezügerechtlichen Regelung des Bundes zu folgen, wobei früher erworbene Anwartschaften auf Pensionsansprüche gegenüber der Oesterreichischen Nationalbank unter Zugrundelegung der Bemessungsgrundlage des nach der Wiederbestellung gebührenden Bezuges gewahrt bleiben."

6. In Art. 1 § 11 ist folgender Abs. 9 anzufügen:

"(9) § 10 Abs. 1 Z 1 und § 10 Abs. 3 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft."

7. In Art. 3 § 20 wird das Zitat "§ 18" durch das Zitat "§ 20" ersetzt.

8. Im Art. 6 Z 4 wird im § 13 Abs. 1 das Zitat "§ 2" durch das Zitat "§ 2 (ausgenommen hinsichtlich der Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien)" ersetzt. Dem Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Hinsichtlich der Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) tritt § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1997 mit dem Zeitpunkt in Kraft, in dem für das betreffende Land des Amtsführenden Präsidenten eines Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) § 32 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung BGBl. Nr. 368/1925, außer Kraft tritt."

9. In Art. 7 Z 6 wird dem § 49h Abs. 4 folgender Satz angefügt:

"Wird keine Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 PKVG abgegeben, ist der nach der Überweisung gemäß Abs. 3 verbleibende restliche Betrag nach Abs. 2 einem Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht zu überweisen, sofern das Organ einen solchen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat."

10. Im Art. 8 Z 1 lautet § 17 Abs. 4 Z 1:


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