Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 75. Sitzung / Seite 128

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1. a) als Staatsanwalt, Beamter im Exekutivdienst (Wachebeamter) sowie im übrigen öffentlichen Sicherheitsdienst, im militärischen Dienst, im Finanz- oder im Bodenschätzungsdienst oder

b)in einer sonstigen Verwendung aufgrund der Feststellung des Unvereinbarkeitsausschusses

gemäß § 6a Abs. 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330, unzulässig ist oder"

11. Im Art. 8 Z 3 wird im § 278 Abs. 23 das Zitat "§ 19" durch das Zitat "§ 19 (ausgenommen hinsichtlich des Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien) ersetzt. Dem Abs. 23 wird folgender Satz angefügt:

"Hinsichtlich des Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) tritt § 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 mit dem Zeitpunkt in Kraft, in dem für das betreffende Land des Amtsführenden Präsidenten eines Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) § 32 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung BGBl. Nr. 368/1925, außer Kraft tritt."

12. Im Art. 10 Z 1 lautet § 5 Abs. 3:

"(3) Fallen in die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit Zeiten, in denen

1. die Wochendienstzeit des Beamten nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 herabgesetzt war oder

2. die Lehrverpflichtung nach der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung des § 8 Abs. 8 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgetzes, BGBl. Nr. 244/1965, ermäßigt war oder

3. die Auslastung des Richters oder Richteramtsanwärters nach den § 76a oder 76b des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961 herabgesetzt war,

so ist für die Anwendung des § 4 der ruhegenußfähige Monatsbezug nach den Abs. 1 und 2 mit jenem Faktor zu vervielfachen, der sich aus Abs. 4 ergibt.

(4) Der nach Abs. 3 anzuwendende Faktor ist wie folgt zu ermitteln:

1. Die in Abs. 3 angeführten Monate der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit sind in dem Prozentausmaß zu zählen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus dem jeweiligen Anlaß herabgesetzt war.

2. Die übrigen Monate der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit mit Ausnahme von Zeiten nach § 6 Abs. 2 lit. c und d sind in vollem Ausmaß zu zählen.

3. Die Summe der Monate nach der Z 1 und 2 ist durch die Anzahl dieser Monate zu teilen. Der Quotient ist der Faktor."

13. An die Stelle des Art. 12 Z 1 bis 3 treten folgende Bestimmungen:

"1.(Verfassungsbestimmung) § 82 Abs. 1 Z 3 lautet:

"3. die weitere Tätigkeit als Richter gemäß § 6a Abs. 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983,

BGBl. Nr. 330, unzulässig ist."

2. (Verfassungsbestimmung) Dem § 173 wird folgender Abs. 16a angefügt:

"(16a) (Verfassungsbestimmung) § 82 Abs.- 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 1 Nr. XXX/1997 tritt mit 1. Juli 1997 mit der Maßgabe in Kraft, daß er nur für jene Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gilt, die nach dem 30. Juni 1997 als solche angelobt werden.""


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