Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 75. Sitzung / Seite 129

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

14. Im Art. 13 Z 3 wird im § 123 Abs. 23 nach der Zahl "8" der Klammerausdruck "(§ 15 Abs. 8 ausgenommen hinsichtlich des Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien)" eingefügt. Dem Abs. 23 wird folgender Satz angefügt:

"Hinsichtlich des Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) tritt § 15 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1997 mit dem Zeitpunkt in Kraft, in dem für das betreffende Land des Amtsführenden Präsidenten eines Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) § 32 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung BGBl. Nr. 368/1925, außer Kraft tritt."

15. Im Art. 14 Z 3 wird im § 127 Abs. 17 nach der Zahl "8" der Klammerausdruck

"(§ 15 Abs. 8 ausgenommen hinsichtlich des Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien)" eingefügt. Dem Abs. 17 wird folgender Satz angefügt:

"Hinsichtlich des Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) tritt § 15 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1997 mit dem Zeitpunkt in Kraft, in dem für das betreffende Land des Amtsführenden Präsidenten eines Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) § 32 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung BGBl. Nr. 368/1925, außer Kraft tritt."

16. In Art. 15 Z 1 wird dem § 3 Abs. 3a folgender Satz angefügt:

"Soweit der Abgeordnete diese Beträge für Leistungen an aufgrund von Dienstverträgen beschäftigte parlamentarische Mitarbeiter verwendet, finden auf diese Zahlungen die §§ 6 und 7 des Art. 17 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201/1996, sinngemäß Anwendung."

17. In Art. 16 wird nach der Z 9 folgende Z 9a eingefügt:

"9a. (Verfassungsbestimmung) Dem § 5i wird folgender Abs. 6 angefügt:

"(6) Die Abs. 1 bis 5 sind auch auf die Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen

von ehemaligen Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes anzuwenden."

18. In Art. 18 Z 7 entfällt der Ausdruck "(Verfassungsbestimmung)" und lautet der Einleitungssatz "Dem § 100 wird folgender Abs. 5 angefügt: "; in Abs. 5 wird nach dem Wort "gelten" eingefügt "mit Ausnahme des § 77 Abs. 6 zweiter Satz".

19. In Art. 18 Z 7 wird vor dem § 100 Abs. 6 folgender Einleitungssatz eingefügt:

"8. (Verfassungsbestimmung) Dem § 100 wird folgender Abs. 6 angefügt:" .

*****

Präsident Dr. Heinz Fischer: Weiters hat Herr Abgeordneter Schieder einen Entschließungsantrag der Abgeordneten Dr. Kostelka, Dr. Khol und Genossen betreffend transparente, leistungsorientierte Entlohnung in staatsnahen Unternehmungen eingebracht. Dieser Antrag ist ausreichend unterstützt, wurde verlesen und steht daher mit in Verhandlung.

Ankündigung eines Antrages auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses

Präsident Dr. Heinz Fischer: Schließlich gebe ich bekannt, daß die Abgeordneten Dr. Schmidt und Genossen gemäß § 33 Abs. 1 der Geschäftsordnung beantragt haben, einen Untersuchungsausschuß zur politischen Verantwortung der Bundesregierung zur vermuteten rechtswidrigen Einflußnahme im Zusammenhang mit der Ausreise von drei Tatverdächtigen einzusetzen.


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite