Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 75. Sitzung / Seite 180

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regeln, sodaß ein entsprechender Plan für das nächste Schuljahr, im Herbst 1998, vorbereitet werden kann. – Danke. (Beifall bei der SPÖ.)

21.00

Präsident Dr. Heinz Fischer: Der vom Herrn Abgeordneten Dr. Niederwieser in seinen Kernpunkten erläuterte Antrag Dr. Kostelka, Dr. Khol betreffend die erste BDG-Novelle ist schriftlich überreicht worden, ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Wortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Kostelka, Dr. Khol und Genossen betreffend die 1. BDG-Novelle 1997 u.a.

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der Gesetzesantrag im eingangs bezeichneten Bericht des Verfassungsausschusses wird wie folgt geändert:

1. (Verfassungsbestimmung) Im Art. I Z 92 lautet § 278 Abs. 24:

"(24)(Verfassungsbestimmung ) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 treten in Kraft:

1. § 41a Abs. 6 mit 1. Juli 1997,

2. § 207j Abs. 7 mit 1. September 1997."

2. Im Art. I Z 93 lautet im § 278 Abs. 25 die Z 10:

"10. § 75 Abs. 2 Z 3 mit dem Zeitpunkt, in dem für das betreffende Land des Vizepräsidenten eines Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) § 32 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung BGBl. Nr. 368/1925, außer Kraft tritt."

3. Im Art. II Z 27a wird das Zitat "§105 Abs. 1" durch das Zitat "§105 Abs. 1a" ersetzt.

4. Im Art. II Z 33 wird im § 161 Abs. 23 Z 2 das Zitat "§ 105 Abs. 1" durch das Zitat "§ 105 Abs. 1a" ersetzt.

5. Im Art. VZ 21 wird das Zitat "§29e Abs. 8" durch das Zitat "§ 29g Abs. 8" ersetzt.

6. Im Art. VZ 39 lautet im § 76 Abs. 15 die Z 9:

"9. § 29b Abs. 2 Z 3 mit dem Zeitpunkt, in dem für das betreffende Land des Vizepräsidenten eines Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) § 32 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung BGBl. Nr. 368/1925, außer Kraft tritt."

7. Im Art. VIII Z 13 lautet im § 123 Abs. 24 die Z 4:

"4. § 58 Abs. 2 Z 3 mit dem Zeitpunkt, in dem für das betreffende Land des Vizepräsidenten eines Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) § 32 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung BGBl. Nr. 368/1925, außer Kraft tritt."

8. Im Art. IX Z 13 lautet im § 127 Abs. 18 die Z 4:

"4. § 65 Abs. 32 Z 3 mit dem Zeitpunkt, in dem für das betreffende Land des Vizepräsidenten eines Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) § 32 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung BGBl. Dr. 368/1925, außer Kraft tritt."

9. Im Art. XXVII Z 2 lautet § 186:


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