Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 77. Sitzung / Seite 235

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§ 5 Abs. 3 lautet:

"(3) Gentechnisch verändertes Pflanzgut ist als solches deutlich und unmißverständlich zu kennzeichnen und jedenfalls vom anderen Pflanzgut getrennt zu halten."

Der bisherige Absatz (3) erhält die Bezeichnung (4).

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Danke schön. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

22.16

Präsident Dr. Heinz Fischer: Die beiden Anträge, über die der Redner soeben berichtet hat, sind ordnungsgemäß eingebracht und stehen in Verhandlung.

Zu Wort gelangt Herr Abgeordneter Schwarzenberger. Die Uhr ist auf 8 Minuten gestellt. – Bitte.

22.16

Abgeordneter Georg Schwarzenberger (ÖVP): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Meine sehr geschätzten Damen und Herren! Mit diesem Bundesgesetz, mit dem ein Pflanzgutgesetz 1997 erlassen und das Pflanzenschutzgesetz 1995 geändert wird, regeln wir in erster Linie die Voraussetzungen des Inverkehrbringens von Pflanzgut von Obst, Zierpflanzen und Gemüsepflanzen, also nicht von Saatgut, auch nicht von Gemüsesaatgut. Das ist bereits im Saatgutgesetz geregelt.

Das Inverkehrbringen betrifft nicht den Eigenbedarf oder den Eigengebrauch, wie Sie, Herr Abgeordneter Reichhold, in einem Abänderungsantrag fordern. Mit "Inverkehrbringen" ist die Bereithaltung oder Lagerhaltung, die Ausstellung oder das Angebot zum Verkauf von Pflanzgut gemeint, aber es betrifft nicht den eigenen Anwendungsbereich.

Dieses Gesetz gilt auch nicht für die Ausfuhr von Pflanzgut in Drittländer. Es regelt sozusagen nur den Bereich innerhalb des EU-Binnenmarktes. Die EU-Harmonisierung des Pflanzgutverkehrs soll in allen Mitgliedstaaten einerseits Handelshemmnisse abbauen und andererseits die Versorgung mit gesundem und hochwertigem Pflanzgut sicherstellen.

Mit diesem Pflanzgutgesetz sind im landwirtschaftlichen Bereich nun auch alle EU-Rechtsanpassungen vollzogen. Wir haben mit dieser Beschlußfassung die EU-Richtlinie nunmehr in allen diesen landwirtschaftlichen Bereichen vollzogen.

Das bisherige Bundesgesetz über den Verkehr mit Obstpflanzgut aus dem Jahre 1958 wurde nie vollzogen, sodaß bisher auch keinerlei Kontrollorganisation vorhanden war. Die Regelungen von Pflanzgut von Zierpflanzen und Gemüsearten sind nahezu deckungsgleich mit der Regelung von Pflanzgut bei Obstarten. Aus diesem Grund war es natürlich sinnvoll von der Europäischen Union, das in einem einzigen Gesetz zusammenzuführen und durch ein gemeinsames Gesetz umzusetzen.

Es ist davon auszugehen, daß insgesamt zirka 2 200 Betriebe von diesem Gesetz betroffen sind.

Die Änderung im Pflanzenschutzgesetz 1995 schafft die Möglichkeit, im Rahmen dieser Verordnungsermächtigung eine ähnliche Ausnahmeregelung, wie dies bereits derzeit für forstliche Waren der Fall ist, zu schaffen.

Die zweite Gesetzesmaterie beziehungsweise der Entschließungsantrag, der von Abgeordnetem Wabl und Genossen betreffend Einführung einer Abgabe auf Pestizide eingebracht wurde, wurde im Landwirtschaftsausschuß einstimmig abgelehnt, weil wir mit dem ÖPUL, einem ausgesprochen österreichischen Programm für eine umweltgerechte Landwirtschaft, das System verfolgen, daß wir, um Wettbewerbsverzerrungen hintanzuhalten, jenen Bauern eine Prämie


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