Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 78. Sitzung / Seite 82

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

Diskussionen wissen, dieser Punkt nie so beantwortet worden, daß diese Begrenzung auf fünf Personen einsichtig, verständlich, nachvollziehbar und gesetzeskompatibel geworden wäre.

Es handelt sich also um eine Beschränkung, die offensichtlich bestimmten kommerziellen Interessen, möglicherweise auch Arbeitnehmerinteressen Rechnung zu tragen versucht. Ich halte sie aber für eine problematische Bestimmung. Es gibt keinen Grund, der rechtfertigen könnte, warum die Ausübung des Teilgewerbes auf diese Größe beschränkt bleibt. Es ist selbstverständlich auch möglich, in größeren Betriebseinheiten ein Teilgewerbe auszuüben, und zwar auch wirtschaftlich auszuüben. Vor allem geht es bei diesem Punkt unter anderem auch darum, dem allgemeinen Ziel, das mit dieser Novellierung der Gewerbeordnung verfolgt werden sollte, zum Durchbruch zu verhelfen. Diese Entrümpelung der Gewerbeordnung soll ja Beschäftigung schaffen, und das wäre durchaus in bestimmten kleinen Teilbereichen eine Möglichkeit dazu. Hier wird Beschäftigung begrenzt.

Ich würde mir wünschen, Herr Minister, daß Sie in einer Wortmeldung noch erklären, was Ihre Beweggründe beziehungsweise die Beweggründe von Interessengruppen waren, diese Beschränkung auf fünf Personen anzusetzen. Und ich würde mir sehr wünschen, daß in einer weiteren Novellierung der Gewerbeordnung – ich bin mir sicher, eine solche wird bald wieder kommen – auch dieser Punkt entsprechend geändert wird.

Wenn es darum ginge, beispielsweise die durchaus sehr sinnvolle und auch gestern diskutierte Frage der Ausbildung durch diese Bestimmung zu regeln, dann muß ich sagen: Es muß ja nicht jeder Betrieb Lehrlinge ausbilden, aber wir Grünen sind der Meinung, daß jene Betriebe – und das können auch diese Teilgewerbebetriebe sein –, die nicht ausbilden können und dürfen, dann eben ihren entsprechenden Beitrag zahlen sollen. Ich kann mir auf der anderen Seite aber vorstellen, daß diese Teilgewerbebetriebe durchaus wirtschaftlich arbeiten können.

Soweit die Anmerkung zu diesem Punkt.

Da ich aber aus dem sozialpolitischen Bereich komme, werde ich Ihnen noch ein Problem offerieren, Herr Minister, das mir auch am Herzen liegt. Es ist nämlich in der neuen Gewerbeordnung von 1994 und auch in dieser Novellierung jener Passus der Gewerbeordnung von 1859 – 1859! – nicht geändert worden, der die Entlassungstatbestände für Arbeiter im Gewerbe regelt. Damals, 1859, war das möglicherweise noch in einer durchaus zeitgemäßen Art geregelt. Ich bringe Ihnen zumindest einige der damals gültigen Entlassungstatbestände zur Kenntnis, Herr Minister, von denen ich der Meinung bin, daß sie überhaupt nicht in einer Gewerbeordnung geregelt werden sollten. Dazu haben wir ein funktionierendes Arbeitsrecht, das ja auch Entlassungstatbestände regelt. Ich brauche keine Gewerbeordnung dazu. Aber soweit mir das aus den entsprechenden Erläuterungen in dem Buch von Friedrich Kuderna über Entlassungsrecht ersichtlich ist, werden auch Tatbestände aus diesem alten Entlassungsrecht nach wie vor zur Begründung in einer zeitgemäßen Judikatur herangezogen, und das halte ich für unvertretbar.

Es wird zum Beispiel – das sieht dieser damalige § 82 der Gewerbeordnung vor – ein Arbeiter mit Entlassung bedroht, wenn er ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis verrät – das haben wir woanders auch geregelt – oder ohne Einwilligung des Gewerbeinhabers ein der Verwendung beim Gewerbe abträgliches Nebengeschäft betreibt.

Herr Minister! Jetzt wissen Sie so gut wie ich: Um welche Arten von Tätigkeit geht es? – Es geht um Arbeiter. Es geht zum Beispiel um einen Blumenbinder oder was weiß ich, der etwa für vier Stunden tätig ist und daneben möglicherweise in einer anderen Blumenbinderei oder Gärtnerei drei Stunden arbeitet. Dazu sagt dieses alte Gewerberecht von 1859: Das ist unzulässig, wenn der Arbeitgeber nicht damit einverstanden ist. Ich würde meinen, wenn es um solche Arbeiten geht, ist auch die Konkurrenzklausel, die ohnehin bei derartigen Arbeiten zur Anwendung kommt, völlig daneben.

Es geht aber noch um andere Sachen. So ist zum Beispiel ein Entlassungstatbestand nach der Gewerbeordnung von 1859 auch, wenn eine Person mit einer abschreckenden Krankheit


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite