Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 81. Sitzung / Seite 84

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Herr Lukesch! Sie haben immer wieder den Kopf geschüttelt. Vielleicht läßt es sich trotzdem ein bißchen schneller machen, und man kann es in einem Jahr regeln. Denn die Kritikpunkte sind schon längst artikuliert worden und haben sich nicht geändert. Deshalb könnte man ein wenig schneller daran arbeiten.

Weil ich nicht viel Redezeit zur Verfügung habe, muß ich zum Schluß kommen. Ich möchte ein Beispiel aus dem Gesetzentwurf herausgreifen und etwas über die Vertragsprofessoren sagen. International wird es für richtig gehalten, daß nicht mehr als 50 Prozent der Hochschulprofessoren eine unkündbare Stellung haben, die anderen 50 Prozent sollen mobile Kräfte sein und öfter wechseln, damit an den Universitäten eine gewisse Dynamik besteht. Das ist im Entwurf nicht vorgesehen. Deshalb wünsche ich mir, daß das entsprechend adaptiert wird.

Was bei den Prüfungstaxen die "Kopfgelder" betrifft, wäre es besser, eine Pauschalierung vorzusehen. Denn es ist ein Unterschied, ob ein Multiple-choice-Test mit 500 Kandidaten durchgeführt wird oder ob 500 Kandidaten mündlich geprüft werden. Dafür sind unterschiedliche Leistungen erforderlich. Eine Pauschalierung würde dem besser Rechnung tragen als die vorgesehene Regelung. Meiner Ansicht nach versetzt das "Kopfgeld" – wie es an den Hochschulen salopp genannt wird – den Prüfling in eine schwierige Lage, denn er weiß genau: Wenn er durchfällt, bekommt der Professor mehr Geld. Das ist für den Prüfling sehr unangenehm, und deshalb wäre es besser, eine Lösung mit einer Pauschalierung zu finden. – Danke. (Beifall beim Liberalen Forum.)

13.36

Präsident Dr. Heinz Fischer: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Dr. Lukesch. – Bitte.

13.36

Abgeordneter Dipl.-Vw. Dr. Dieter Lukesch (ÖVP): Herr Präsident! Herr Staatssekretär! Hohes Haus! Ich möchte meine Ausführungen zum Hochschullehrer-Dienstrecht und der diesbezüglichen Novellierung damit beginnen, zwei Kollegen zu widersprechen.

Erstens möchte ich Kollegen Niederwieser sagen: Es ist richtig, daß die Sozialpartner die Änderungen und Vorbereitungen zu diesen Novellen in intensiver Auseinandersetzung und harten Verhandlungen im wesentlichen besprochen haben. Aber trotzdem fühle ich als Abgeordneter dieses Hauses mich für den Inhalt verantwortlich. (Beifall bei der ÖVP.) Und ich nehme mir die Freiheit heraus, im einen oder anderen Punkt von dem abzuweichen, was im Konsens beschlossen wurde, nämlich dort, wo es notwendig ist, Signale für die Zukunft zu setzen.

Zweitens möchte ich Herrn Präsidenten Brauneder vehement widersprechen. Er sprach eingangs seiner Rede von dem geringen Interesse, das Hochschul- oder Universitätsfragen hier im Hohen Haus entgegengebracht wird. Wahrscheinlich meint er sich selbst, denn er ist jetzt nicht hier. Auf den Inhalt der BDG-Novelle ist er nicht eingegangen, und eine ernsthafte Auseinandersetzung mit dem neuen Hochschullehrer-Dienstrecht allein auf Basis der Frage zu führen, ob es nach zwei oder vier Semestern zur selbständigen Lehrtätigkeit von Assistenten kommt, lehne ich ab. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der SPÖ.)

Wenn es um eine inhaltlich Wertung geht, kann ich Frau Kollegin Gredler auch in den Kreis derer aufnehmen, denen ich zu widersprechen habe, denn man kann mit Recht sagen, daß die inhaltlichen Neuerungen im nunmehr vorgelegten Hochschullehrer-Dienstrecht zu verstärkter Motivation der Hochschullehrer führen werden. Weiters werden die Neuerungen die Qualität der Lehre und der Lehrenden fördern, und drittens werden sie – in einem ersten, bedeutenden Schritt – zur Flexibilisierung der Personalpolitik an den Universitäten beitragen, auch wenn – das räume ich ein, Frau Gredler – noch nicht alles Wünschenswerte erreicht worden ist.

Meine Damen und Herren! Hohes Haus! Diese Novelle bringt Vorteile für die Assistenten mit sich. Zum ersten Mal wird per Gesetz anerkannt, daß die Lehrtätigkeit zum normalen Dienstbetrieb eines Assistenten oder einer Assistentin gehört und in der Dienstzeit zu erledigen ist. Auch wird anerkannt, daß ein gewisses Anrecht auf Lehrtätigkeit besteht, aber dieses gilt – im Gegensatz zu den Ausführungen von Kollegen Brauneder – nur bedingt. Selbstverständlich muß die


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