Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 81. Sitzung / Seite 103

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,e) ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei entweder eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 1b oder Abs. 1c StVO 1960, auch wenn die Tat nach § 83 SPG zu beurteilen ist, oder eine strafbare Handlung gemäß den §§ 80, 81 und 88 StGB begangen hat,‘"

2. In Art. I wird nach Z 70 folgende Z 70a eingefügt:

"70a. § 66 Abs. 3 lautet:

,(3) Für die Wertung der im Abs. 1 angeführten Tatsachen sind bei strafbaren Handlungen ihre Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend; strafbare Handlungen gelten jedoch nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1,

a) wenn seit der Vollstreckung der zuletzt verhängten Strafe oder Maßnahme im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens in erster Instanz mehr als ein Jahr vergangen ist und nach der Vollstreckung auch nicht gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Vorschriften über die Verkehrssicherheit verstoßen wurde; bei Geldstrafen, deren Entrichtung in Teilbeträgen gestattet wurde, gilt als Vollstreckung die Entrichtung des ersten Teilbetrages;

b) bei den im Abs. 2 lit. a, c oder h angeführten strafbaren Handlungen, für die eine mehrfache Begehung als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 zu gelten hat, wenn die Strafe im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens in erster Instanz getilgt ist;

c) wenn bei der erstmaligen Übertretung im Sinne des Abs. 2 lit e der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,8 g/l oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,4 mg/l betragen hat und kein Verkehrsunfall verschuldet worden ist.‘"

3. Art. I Z 72 lautet:

"72. § 73 Abs. 3 lautet:

,(3) Im Falle der Begehung einer Übertretung im Sinne des § 66 Abs. 2

1. lit. e, ist die im Abs. 2 angeführte Zeit, wenn bei

a) wiederholter Begehung der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,8 g/l oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,4 mg/l oder,

b) erstmaliger Begehung der Alkoholgehalt des Blutes 0,8 g/l oder mehr aber weniger als 1,2 g/l oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,4 mg/l oder mehr aber weniger als 0,6 mg/l betragen hat,

sofern die Person bei Begehung dieser Übertretung nicht einen Verkehrsunfall verschuldet hat, mit vier Wochen,

c) erstmaliger Begehung der Alkoholgehalt des Blutes 1,2 g/l oder mehr aber weniger als 1,6 g/l oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,6 mg/l oder mehr aber weniger als 0,8 mg/l betragen hat, mit mindestens drei Monaten,

d) erstmaliger Begehung der Alkoholgehalt des Blutes 1,6 g/l oder mehr oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,8 mg/l oder mehr betragen hat, mit mindestens vier Monaten festzusetzen; dies gilt auch hinsichtlich einer neuerlichen Begehung einer Übertretung im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. e, jedoch nur, wenn die Strafe einer früheren derartigen Übertretung im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens in erster Instanz getilgt ist;

2. lit. i, sofern die Übertretung nicht unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen worden ist, ist die im Abs. 2 angeführte Zeit

a) bei der erstmaligen Begehung mit zwei Wochen,


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