Der Antrag hat folgenden Wortlaut:
Antrag
der Abgeordneten Parnigoni und Genossen betreffend das Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 und die 3. StVO-Novelle geändert werden (20. StVO-Novelle), in der Fassung des Ausschußberichtes (823 der Beilagen), das Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 (19. KFG Novelle), die 4. Kraftfahrgesetz-Novelle und das Gebührengesetz 1957 geändert werden, in der Fassung des Ausschußberichtes (823 der Beilagen), das Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz – FSG) in der Fassung des Ausschußberichtes (823 der Beilagen)
Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Das Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 und die 3. StVO-Novelle geändert werden (20. StVO-Novelle), in der Fassung des Ausschußberichtes (823 der Beilagen), wird wie folgt geändert:
1. In Art. I wird nach Z 3 folgende Z 3a eingefügt:
"3a. In § 5 Abs. 1 werden die Wortfolge "0,8 g/l (0,8 Promille)" durch die Wortfolge "0,5 g/l (0,5 Promille)" und der Ausdruck "0,4 mg/l" durch den Ausdruck "0,25 mg/l" ersetzt."
2. In Art. I wird nach Z 52 folgende Z 52a eingefügt:
"52a. In § 99 wird folgender Abs. 1c eingefügt:
,(1c) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 5 000 S bis 30 000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von drei Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, ausgenommen in den in Abs. 1 lit. a, Abs. 1a und Abs. 1b bezeichneten Fällen, ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.‘"
3. Z 54 lautet:
"54. In § 103 wird folgender Abs. 2c eingefügt:
,(2c) § 95 Abs. 1b und 1c dieses Bundesgesetzes, in der Fassung BGBl. Nr...../199 , tritt in den einzelnen Ländern mit dem Inkrafttreten des entsprechenden Landesgesetzes, frühestens jedoch mit 1. September 1997 in Kraft; die Zuständigkeit zur Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes für die bis zum Inkrafttreten des jeweils entsprechenden Landesgesetzes begangenen Übertretungen richtet sich nach den bisherigen Vorschriften.‘"
4. Z 55 entfällt.
Artikel II
Das Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 (19. KFG Novelle), die 4. Kraftfahrgesetz-Novelle und das Gebührengesetz 1957 geändert werden, in der Fassung des Ausschußberichtes (823 der Beilagen), wird wie folgt geändert:
1. Art. I Z 69 lautet:
"69. § 66 Abs. 2 lit e lautet: