Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 81. Sitzung / Seite 158

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glaube, wenn Österreich voller lauter Brummis ist, dann werden viele Menschen nicht mehr zu uns kommen. Für uns wäre das volkswirtschaftlich ein großer Schaden. Deshalb muß hier verkehrspolitisch angesetzt werden. (Beifall bei der SPÖ.)

Meine Damen und Herren! Wenn ich den nächsten Punkt anspreche, werden manche sagen, daß es sich dabei um eine Entbürokratisierung handelt, um die Zurücknahme von Leistungen, die grundsätzlich der Staat erbringt. Es geht um die Begutachtung der Fahrzeuge, das jährliche Gutachten oder sogenannte Sicherheitspickerl. (Zwischenruf des Abg. Dkfm. Holger Bauer. ) In Zukunft wird es über Verordnung der Landeshauptleute möglich sein, auch LKW und Autobusse von geeigneten privaten Gewerbebetrieben, Ziviltechnikern und vor allem Vereinen – dabei ist an ÖAMTC und ARBÖ gedacht – kontrollieren zu lassen.

Meine Damen und Herren! Was ich dazu im Ausschuß gesagt habe, möchte ich hier wiederholen. Diese Betriebe müssen so kontrolliert werden, wie es das Gesetz vorsieht. Es muß kontrolliert werden, ob geeignetes Personal und geeignete Werkstätten eingesetzt werden. Es gibt leider einzelne negative Beispiele dafür, daß Kontrollen mangelhaft durchgeführt worden sind, und das könnte bei LKW wirklich schwere Folgen haben.

Meine Damen und Herren! Die heute schon vielfach angesprochene verstärkte Kontrolle ist sicherlich notwendig. Wenn wir aber mit der Exekutive darüber sprechen – ich nehme an, Kollege Lafer wird später noch näher darauf eingehen –, dann bekommen wir oft folgendes zu hören: Die Planquadrate zur Überprüfung der Sicherheit von LKW, besonders von LKW aus dem Ostverkehr, werden meistens leider schon vorher verraten. Ich spreche das offen aus. Lobbyisten des Schwerverkehrs, der aus dem Osten kommt, werden vorgewarnt. Jeder kann sich selbst seinen Reim darauf machen. Ich habe selbst mit Kolleginnen und Kollegen von der Exekutive darüber gesprochen und diese sehr bedauerliche Auskunft erhalten.

Meine Damen und Herren! Ich habe auch einen Antrag einzubringen. Kollege Parnigoni hat schon einige Anträge betreffend Senkung der Alkoholgrenze auf 0,5 Promille eingebracht. Um versicherungsrechtliche Regreßforderungen zu ermöglichen, ist es notwendig, einen weiteren Antrag einzubringen.

Antrag

der Abgeordneten Parnigoni und Genossen zum Tagesordnungspunkt 9

Der Bericht des Verkehrsausschusses 823 der Beilagen in seiner Anlage 1 betreffend Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 (19. KFG-Novelle), die 4. Kraftfahrgesetz-Novelle und das Gebührengesetz 1957 geändert werden, wird wie folgt geändert:

Der Nationalrat wolle beschließen:

1. Der Titel des Gesetzentwurfes lautet:

"Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 (19. KFG-Novelle), die 4. Kraftfahrgesetz-Novelle, Gebührengesetz 1957 und das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 geändert werden".

2. Artikel V (neu) lautet:

"Artikel V

Das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, BGBl. Nr. 651, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 258/1995, wird wie folgt geändert:

§ 5 Abs. 4 lautet:

,(4) Eine Verletzung der Obliegenheit gemäß Abs. 1 Z 5 liegt nur vor, wenn im Spruch oder in der Begründung einer rechtskräftigen verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidung


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