Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 81. Sitzung / Seite 161

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In Anlage 2 Artikel I wird Z 31 wie folgt geändert:

Nach § 66 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

Fahrräder haben jedenfalls folgende Mindestaustattungsmerkmale aufzuweisen:

1. 2 unabhängig voneinander sicher wirkende Bremsen,

2. eine helltönende Glocke zum Abgeben von Warnzeichen,

3. je einen nach vorne wirkenden weißen und einen nach hinten wirkenden roten Rückstrahler mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm2, die mit der Beleuchtungseinrichtung verbunden sein können, und nach vorne und hinten wirkende gelbe Rückstrahler an den Pedalen,

4. bei Verwendung des Fahrrades bei Dunkelheit darüber hinaus ein helleuchtendes, nach vorne wirkendes weißes, nicht blendendes Licht, das mindestens 15, höchstens 20 Meter weit ausreichend beleuchtet, sowie ein rotes, nach hinten wirkendes Licht.

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Dieser Abänderungsantrag wurde von uns deshalb gestellt, weil auch alle anderen Kraftfahrzeuge beziehungsweise deren Ausrüstung im Gesetz enthalten sind und wir Freiheitlichen der Meinung sind, daß auch bei Fahrrädern eine solche Vorschrift gelten sollte.

Ein weiterer Abänderungsantrag betreffend die Sicherheit bei Kindertransporten bezieht sich auf den Entschließungsantrag betreffend Sicherheitsgurte in Omnibussen, der von der Kollegin Preisinger schon vor längerer Zeit eingebracht wurde.

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Lafer, Rosenstingl und Kollegen betreffend die Sicherheit bei Kindertransporten

Der Nationalrat wolle beschließen:

"Die Regierungsvorlage 712 der Beilagen, Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird, in der Fassung des Ausschußberichtes 823 der Beilagen, wird wie folgt geändert:

1. In Anlage 1 Artikel I wird nach Ziffer 78 eingefügt:

78a: §106 Abs. 1a Z. 1 ist zu streichen, Z. 2 und 3 erhalten die Bezeichnung Z. 1 und 2

78b: § 106 Abs. 3 lautet:

,(3)Bei der Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen und Anhängern darf, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2, die bei der Genehmigung festgesetzte größte zulässige Anzahl der Personen, die mit dem Fahrzeug und der Personen, die auf jeder einzelnen Sitzbank befördert werden dürfen (§ 28 Abs. 3 lit. c), nicht überschritten werden.

Außer bei Omnibussen und Omnibusanhängern dürfen, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 6, abgesehen vom Lenker, nicht mehr als acht Personen, gleichgültig ob Kinder oder Erwachsene, befördert werden.‘"

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Wir haben schon im Ausschuß darauf hingewiesen, daß es bei Omnibussen so ist, daß drei Kinder auf zwei Plätzen Platz nehmen können und dadurch Sicherheitsgurte überhaupt nicht angewendet werden können.


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