Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 81. Sitzung / Seite 173

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"Die Regierungsvorlage 713 der Beilagen, Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird in der Fassung des Ausschußberichtes 823 der Beilagen, wird wie folgt geändert:

In Anlage 2 Artikel I Z 41 wird folgender § 88a Abs. 5 eingefügt:

,(5) Das Rollschuhfahren ist ausschließlich mit Rollschuhen, die eine ausreichende Bremsvorrichtung besitzen, und unter Verwendung einer ausreichenden Schutzausrüstung für zumindest die Knie- und Handgelenke zulässig. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat die technischen Spezifikationen für diese Mindestausrüstung durch Verordnung entsprechend dem Stand der Technik bis längstens 31. 12. 1997 festzulegen.‘"

Begründung:

Es ist klar, daß der Versuch einer Freigabe des Rollschuhfahrens auf Geh- und Radwegen ein nicht unbeträchtliches Sicherheitsrisiko sowohl für die Rollschuhfahrer selbst als auch für alle anderen Verkehrsteilnehmer birgt. Dieses soll durch optimale Sicherheitsstandards bei der Ausrüstung, wie sie bei Fahrrädern selbstverständlich sind, möglichst reduziert werden.

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Dies sind die beiden Anträge.

Ich komme jetzt zum Thema selbst, zu den Diskussionen im Verkehrsausschuß. Ich möchte vorausschicken, daß ich an und für sich im Jahr – das ist vielleicht ganz interessant – zwischen 70 000 und 80 000 Kilometer Auto fahre. Erfahrung, glaube ich, läßt einen allerhand ableiten beziehungsweise schadet zumindest nicht, wenn man über Dinge spricht, die einen bewegen. Ich bin hundertprozentig davon überzeugt – und ich sehe da über Österreichs Grenzen hinaus –, daß die Vorgabe, von 0,8 auf 0,5 Promille abzusenken, die Situation bezüglich der Verkehrsopfer in Österreich nicht ändern wird. In Nachbarländern mit einer Rechtslage von 0,0 Promille ist prozentuell dieselbe Zahl von Verkehrsunfällen zu verzeichnen.

Es kann in Zukunft für den Autofahrer nur zwei Möglichkeiten geben: Entweder er trinkt und fährt nicht Auto, oder er fährt Auto und trinkt nicht. Eine andere Alternative kann es nicht geben. Alles andere ist meines Erachtens unehrlich und wird mehr oder weniger oft nur als Vorwand angeführt.

Ich sehe in dieser Gesetzesmaterie überhaupt viele Mankos und unberücksichtigte Probleme, die mich wirklich nachdenklich stimmen. Ich würde Sie bitten, sich den Gesetzestext herzunehmen, dann werden Sie feststellen daß der Kraftfahrer, der Fußgänger, der Radfahrer den sogenannten Alkoholkonsumbestimmungen unterliegt. Sie haben jetzt den Skater, den Rollschuhfahrer auf den Radweg, auf den Gehsteig geschickt, er ist aber nicht erfaßt. Ich weiß nicht, wie Sie es in Zukunft handhaben werden, wenn der Rollschuhfahrer auf dem Radweg oder auf dem Gehweg einen Fußgänger niederfährt und zu Schaden bringt und der Fußgänger Promille hatte. Ist der dann schuld und der Skater ist unschuldig und nicht zur Verantwortung zu ziehen? Ich bin wirklich gespannt, wie Sie diese Machination reparieren beziehungsweise wie Sie diese Dinge weiterentwickeln und was daraus in Zukunft werden soll.

Ich habe auch den ehrenwerten Obmann des Ausschusses sowie den Herrn Minister darauf aufmerksam gemacht, daß ich nicht einsehe, daß im Stadtgebiet, im verbauten Gebiet der Rollschuhfahrer auf dem Gehweg, auf dem Radweg fahren kann, aber Verbindungsstraßen, die keinen ausgeprägten Radweg haben, die keinen Gehweg haben, auf denen fast kein Verkehr stattfindet, Verbindungsstraßen mit 200 oder 300 Metern Länge, nicht benützen darf. Diese können in die Nutzung nicht miteinbezogen werden. Ich bin gespannt, wie das funktioniert. Er skatet ab, geht 300 Meter, skatet wieder an, und dann geht die Post ab: So stellen Sie sich anscheinend die Dinge vor! Aber so wird es sicherlich nicht gespielt werden.


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