Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 81. Sitzung / Seite 196

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Ich meine, es sollte niemand einen Nachteil aus seinem Abstimmungsverhalten haben. Aber mit Rückgrat und Gewissen wird sich auch diese Abstimmung sehr wohl ohne Pression bewältigen lassen. (Beifall bei den Grünen, beim Liberalen Forum sowie bei Abgeordneten der SPÖ.)

22.21

Präsident Dr. Heinz Fischer: Meine Damen und Herren! Wir haben nun die Standpunkte aller fünf Fraktionen zu den Problemen des § 66 der Geschäftsordnung gehört. In dieser Bestimmung ist sowohl die namentliche als auch die geheime Abstimmung geregelt.

Wir treten nunmehr in das Abstimmungsverfahren ein.

Da die Abgeordneten Parnigoni und Genossen den Bestand weiterer eingebrachter Anträge von der Annahme eines Antrages zur Straßenverkehrsordnung abhängig gemacht haben, lasse ich zunächst über diesen und danach über die in den Anlagen 1, 3 und 4 des Ausschußberichtes, 823 der Beilagen, enthaltenen Gesetzentwürfe abstimmen.

Wir kommen daher zur Abstimmung über den Entwurf betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung und die 3. StVO-Novelle geändert werden, samt Titel und Eingang in Anlage 2 in 823 der Beilagen.

Abänderungsanträge beziehungsweise Zusatzanträge hiezu liegen vor wie folgt: von den Abgeordneten Parnigoni und Genossen, den Abgeordneten Parnigoni, Mag. Kukacka und Genossen, von den Abgeordneten Mag. Barmüller und Genossen, den Abgeordneten Rosenstingl und Genossen, den Abgeordneten Mentil und Genossen sowie den Abgeordneten Anschober und Genossen. – Diese Anträge stehen in diesem Zusammenhang zur Abstimmung.

Ich werde zunächst über die von den erwähnten Anträgen betroffenen Teile des Gesetzentwurfes abstimmen lassen.

Im Ausschußbericht über den vorliegenden Entwurf sind zwei Verfassungsbestimmungen vorgesehen. Darüber hinaus wird eine Verfassungsbestimmung vom Abgeordneten Rosenstingl beantragt.

Ich werde zunächst gemäß § 65 Abs. 9 der Geschäftsordnung die für das weitere Abstimmungsverfahren grundsätzliche Frage zur Abstimmung stellen, ob die im Ausschußbericht enthaltenen beziehungsweise vom Abgeordneten Rosenstingl beantragten Verfassungsbestimmungen, und zwar in Z 8 des Ausschußberichtes betreffend § 5 Abs. 6 sowie in Z 55 des Ausschußberichtes betreffend § 103 Abs. 2d, sowie in jenem Teil des Abänderungsantrages des Abgeordneten Rosenstingl, der sich auf § 5 Abs. 6 der StVO bezieht, vom Nationalrat mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

Zu den beiden zitierten Ausschußvorlagen liegen überdies je ein Abänderungs- und ein Streichungsantrag der Abgeordneten Parnigoni, Mag. Kukacka und Genossen vor.

Ich stelle zunächst im Sinne des § 82 Abs. 2 Z 1 der Geschäftsordnung die für die Abstimmung erforderliche Anwesenheit der verfassungsmäßig vorgesehenen Anzahl der Abgeordneten fest – was heute nicht schwierig ist.

Ich werde zur Klärung der Vorfrage vorerst die entsprechenden Teile des Ausschußberichtes in der Fassung der Anträge Parnigoni, Mag. Kukacka und Genossen zur Abstimmung bringen und sodann über § 5 Abs. 6 StVO in der Fassung des Antrages Rosenstingl abstimmen lassen.

Als erstes ersuche ich jene Abgeordneten, die den beiden erwähnten Anträgen der Abgeordneten Parnigoni, Mag. Kukacka und Genossen ihre Zustimmung erteilen, um ein bejahendes Zeichen. – Das ist mit Mehrheit angenommen.

Nunmehr bitte ich jene Mitglieder des Hohen Hauses, die für den Antrag Rosenstingl sind, um ein Zeichen der Zustimmung. – Das ist die Minderheit. Abgelehnt.


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