Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 81. Sitzung / Seite 228

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3. Nach der Ziffer 7 wird die folgende Ziffer 7a eingefügt:

7a. § 19 Abs. 4 lautet:

"(4) Die Pflege und Erziehung eines Kindes vor Vollendung des dritten Lebensjahres, zu der der Studierende während seines Studiums gesetzlich verpflichtet ist, bewirken die Verlängerung der Anspruchsdauer um insgesamt höchstens drei Semester je Kind, ohne daß es eines weiteren Nachweises über die Verursachung der Studienverzögerung bedarf."

4. Nach der Ziffer 12 werden die folgenden Ziffern 12a, 12b, 12c und 12d eingefügt:

12a. § 26 Abs. 1 und Abs. 2 lauten samt Überschrift:

"Allgemeine Höchststudienbeihilfe

§ 26. (1) Die Höchststudienbeihilfe beträgt monatlich 6 100 S soweit im folgenden nichts anderes festgelegt ist.

(2) Die Höchststudienbeihilfe beträgt monatlich 9 200 S für Vollwaisen sowie für Studierende, die aus Studiengründen einen Wohnsitz im Gemeindegebiet des Studienortes haben, weil der Wohnsitz der Eltern vom Studienort so weit entfernt ist, daß die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht mehr zumutbar ist. Leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so ist der Wohnsitz jenes Elternteils maßgebend, mit dem der Studierende im gemeinsamen Haushalt gelebt hat."

12b. § 27 Abs. 1 lautet samt Überschrift:

"Höchststudienbeihilfe für Selbsterhalter

§ 27. (1) Die Höchststudienbeihilfe beträgt monatlich 9 200 S für Studierende, die sich vor der ersten Zuerkennung von Studienbeihilfe durch Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes mindestens vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben."

12c. § 28 lautet samt Überschrift:

"Höchststudienbeihilfe für verheiratete Studierende

§ 28. Die Höchststudienbeihilfe beträgt monatlich 9 900 S für verheiratete Studierende und für Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind."

12d. § 29 lautet samt Überschrift:

"Höchststudienbeihilfe für behinderte Studierende

§ 29. Die Höchststudienbeihilfe beträgt für Studierende, die im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, erheblich behindert sind, monatlich 2 200 S mehr als die gemäß den §§ 26 bis 28 zustehende Höchststudienbeihilfe."

5. Nach der Ziffer 18 wird folgende Ziffer 18a eingefügt:

18a. § 49 Abs. 2 lautet:

"(2) Der Anspruch ruht nicht während eines Studiums an einer Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung oder an einer Fachhochschule oder an einer der Akademie gleichwertigen Einrichtung im Ausland in der Dauer eines Studienabschnittes bzw. von höchstens vier Semestern."

6. Nach der Ziffer 23 wird folgende Ziffer 23a eingefügt:


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