Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 81. Sitzung / Seite 229

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23a. § 53 Abs. 1 und 2 wird durch folgenden § 53 ersetzt:

"§ 53. Studierende an Universitäten, Kunsthochschulen, Theologischen Lehranstalten, Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Akademien für Sozialarbeit, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien und von Fachhochschulstudiengängen haben während eines Auslandsstudiums in der Dauer eines Studienabschnitts bzw. von höchstens vier Semestern weiterhin Anspruch auf Studienbeihilfe."

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Präsident Dr. Heinrich Neisser: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Amon. – Bitte, Sie sind am Wort. Freiwillige Redezeitbeschränkung: 6 Minuten.

0.50

Abgeordneter Werner Amon (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Bundesminister! Meine Damen und Herren! Frau Abgeordnete Gredler hat von einem Hohen und müden Haus gesprochen. In Anbetracht Ihrer Müdigkeit werde ich versuchen, mich kurz zu halten.

Sie haben auch von Inflationsabgeltung, Inflationsausgleich gesprochen. Ich hoffe, daß wir in einer der nächsten Reformen dies auch wieder berücksichtigen können, denn in der Tat wäre der Inflationsausgleich eine wünschenswerte Sache.

Das Ziel dieses Studienförderungsgesetzes ist es natürlich, eine größere Chancengerechtigkeit zu erreichen und zu ermöglichen, sodaß der Studierende durch die staatliche Zuwendung einerseits, in Verbindung mit der Unterstützung durch die Eltern und – wenn das notwendig ist – durch geringfügige Beschäftigung andererseits die Möglichkeit hat, ein Studium zu absolvieren, unabhängig von der sozialen Stellung, aus der er kommt.

In technischer Hinsicht – das ist angesprochen worden – werden die Neuerungen des Universitäts-Studiengesetzes berücksichtigt. Es verfolgt die Absicht einer Harmonisierung der Bedingungsvoraussetzungen für Förderungen – ähnlich wie bei der Familienbeihilfe –, und es wird durch dieses neue Studienförderungsgesetz eben nicht nur möglich sein – ich bin sehr froh, daß wir das in den abendlichen Verhandlungen gestern noch erreichen konnten –, in den Sommermonaten, also von Ende Juni bis Ende September, über diese Geringfügigkeitsgrenze hinaus zu verdienen, sondern der Realität entsprechend auch in allen anderen Ferien, nämlich in den Osterferien, Semesterferien und Weihnachtsferien. Denn die studentische Realität ist natürlich so, daß es nicht nur in den Sommermonaten erforderlich ist, sich etwas dazuzuverdienen, sondern selbstverständlich auch in den anderen Ferien.

Darüber hinaus wird es auch die Möglichkeit geben, beim selben Dienstgeber verbleiben zu können, also nicht zwangsweise zu wechseln, denn damit hatte man dem Mißbrauch ohnedies Tür und Tor geöffnet. Es ist daher durchaus richtig, in diesem neuen Studienförderungsgesetz einen realistischeren Zugang zu wählen. Darüber hinaus wird im Pflegebereich – es gibt ja sehr viele Studenten, die im Pflegebereich tätig sind – auch während des Jahres die Möglichkeit geboten, in jenen Monaten, die bis jetzt ausgenommen waren, ganztägig zur Verfügung zu stehen.

Wie gesagt, ich mache es sehr kurz, jedoch abschließend noch eine persönliche Bitte an die Vollziehung im Zusammenhang mit dem Studienförderungsgesetz: Wir haben das Problem, daß geringfügig Beschäftigte, wenn sie das 13. und 14. Monatsgehalt bekommen und dadurch über diese Geringfügigkeitsgrenze hinauskommen, die Förderung verlieren würden. Daher möchte ich Sie, Herr Bundesminister, ersuchen, über einen entsprechenden Durchführungserlaß sicherzustellen, daß diese Förderung nicht verlorengeht.

Das ist im übrigen eine Forderung der Österreichischen Hochschülerschaft, und zwar nicht nur unter neuer Führung – sie ist ja auch hier auf der Galerie –, sondern auch eine Forderung der alten ÖH-Führung. Ich denke, im Sinne der Studierenden sollte man auf dem Wege eines Durchführungserlasses diesem Wunsch Rechnung tragen. – Danke. (Beifall bei der ÖVP.)

0.54


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