Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 82. Sitzung / Seite 170

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(2) Die Überwachung nichtöffentlichen Verhaltens von Personen unter Verwendung technischer Mittel zur Bildübertragung oder -aufnahme ohne Kenntnis der Betroffenen ist zum Zweck der Aufklärung eines mit mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechens oder eines Verbrechens nach § 278a StGB überdies zulässig,

1. wenn sie sich auf Vorgänge außerhalb einer Wohnung oder sonstiger zum Hauswesen gehöriger Räumlichkeiten (§ 139) beschränkt und ausschließlich zu dem Zweck erfolgt, Gegenstände oder Örtlichkeiten zu beobachten, um das Verhalten von Personen zu erfassen, die mit den Gegenständen in Kontakt treten oder die Örtlichkeit betreten, oder

2. wenn sie ausschließlich zu dem in Z 1 erwähnten Zweck in einer Wohnung oder sonstigen zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeit erfolgt und der Inhaber der Räumlichkeit in die Überwachung ausdrücklich einwilligt.

(3) Eine Überwachung ist nur zulässig, soweit die Verhältnismäßigkeit zum Zweck der Maßnahme gewahrt wird. Dabei ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, daß der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten Eingriffen in die Rechte unbeteiligter Dritter steht, und zu prüfen, ob nicht auch mit weniger eingreifenden Maßnahmen begründete Aussicht auf den angestrebten Erfolg besteht. Eine Überwachung nach Abs. 1 Z 2 zur Verhinderung von im Rahmen einer kriminellen Organisation nach § 278a StGB geplanten strafbaren Handlungen ist überdies nur zulässig, wenn bestimmte Tatsachen auf eine schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit schließen lassen.

(4) Ein Überwachung nach Abs. 1 Z 2 in Beichtstühlen und in Räumlichkeiten, die zur geistlichen Aussprache bestimmt sind, sowie in ausschließlich der Berufsausübung gewidmeten Räumlichkeiten von Ärzten oder Personen, die gemäß § 152 Abs. 1 Z 4 und 5 von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses gesetzlich befreit sind (§ 152 Abs. 3), ist unzulässig."

3. In Artikel I Ziffer 3 werden in § 149e Abs. 1 der zweite und dritte Satz durch folgenden Text ersetzt:

"In den Fällen des § 149d Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 hat die Ratskammer über die Überwachung zu entscheiden. Im Fall des § 149d Abs. 1 Z 2 kann die Ratskammer auch anordnen, daß in eine bestimmte Wohnung oder sonstige zum Hauswesen gehörige Räumlichkeit eingedrungen werden darf, soweit dies für die Durchführung der Überwachung unumgänglich ist."

5. In Artikel I Ziffer 3 entfallen in § 149e Abs. 2 der zweite und dritte Satz.

6. In Artikel I Ziffer 3 entfällt § 149e Abs. 3; die Absätze 4 und 5 erhalten die Bezeichnungen "(3)" und "(4)".

7. In Artikel I Ziffer 3 wird in § 149f Abs. 1 Ziffer 8 der Ausdruck "Z 3" durch "Z 2" ersetzt.

8. In Artikel I Ziffer 3 wird in § 149g Abs. 2 der Ausdruck "Z 2 und 3" durch "Z 2" ersetzt.

9. In Artikel I Ziffer 3 lautet in § 149g Abs. 2 Ziffer 6 der Klammerausdruck "(§ 149d Abs. 1 Z 2)".

10. In Artikel I Ziffer 3 werden in § 149h Abs. 2 die Ziffern 2 und 3 durch folgende Ziffer 2 ersetzt:

"2. in den Fällen des § 149d Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 nur zum Nachweis einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, die mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, deren Obergrenze nicht weniger als fünf Jahre beträgt."

11. In Artikel I Ziffer 3 entfällt in § 149i der Absatz 3; der bisherige Absatz 4 erhält die Bezeichnung "(3)".

12. In Artikel I Ziffer 3 wird in § 149m Abs. 3, in § 149o Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 "Z 3" durch "Z 2" ersetzt.

13. In Artikel II entfällt Ziffer 2.


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