14. In Artikel II Z 2 (neu) wird am Ende von § 42a folgender neuer Absatz 4 angefügt:
"(4) Die §§ 43 und 43a StGB können auch angewendet werden, wenn auf eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei bzw. drei Jahren erkannt wird oder zu erkennen wäre."
15. In Artikel II entfallen die Ziffern 4 und 5 (alt).
16. Am Ende von Artikel II wird folgende neue Ziffer 5 angefügt:
"5. Nach § 302 wird folgender § 302a eingefügt:
"Mißbrauch der Haus- und Personsdurchsuchung, der Überwachung eines Fernmeldeverkehrs, der optischen und akustischen Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel oder des automationsunterstützten Datenabgleichs
§ 302a. Ein Beamter, der gesetzwidrig eine Haus- und Personsdurchsuchung, eine Überwachung eines Fernmeldeverkehrs, eine optische und akustische Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel oder einen automationsunterstützten Datenabgleich durchführt oder anordnet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen."
17. In Artikel IV wird in § 10a Abs. 1 der Ausdruck "Z 2 und 3" durch "Z 2" ersetzt.
18. In Artikel IV wird am Ende von § 10a folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Der Bundesminister für Justiz hat dem ständigen Unterausschuß des Nationalrates zur Kontrolle der besonderen Ermittlungsmaßnahmen zur Bekämpfung organisierter Kriminalität nach rechtskräftigem Abschluß des jeweiligen Strafverfahrens die vorerst getrennt aufbewahrten Aktenteile in anonymisierter Form zur Kontrolle zu übermitteln."
19. Artikel V entfällt.
20. In Artikel V (neu) Ziffer 4 wird in § 62 Abs. 1 der Ausdruck "Z 3" durch "Z 2" ersetzt.
21. In Artikel VI (neu) wird in § 1 und § 2 Abs. 1 und Abs. 2 der Ausdruck "Z 3" durch "Z 2" ersetzt.
22. Nach Artikel VI (neu) wird folgende Artikel VII eingefügt:
"Artikel VII
Das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 2/1997, wird wie folgt geändert:
Artikel 52a Absatz 1 lautet:
‘(1) Zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit, von nachrichtendienstlichen Maßnahmen zur Sicherung der militärischen Landesverteidigung sowie zur Kontrolle der besonderen Ermittlungsmaßnahmen zur Bekämpfung organisierter Kriminalität wählen die zuständigen Ausschüsse des Nationalrates je einen ständigen Unterausschuß. Jedem Unterausschuß muß mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen Partei angehören.’"
23. In Artikel IX (neu) Abs. 1 wird der Ausdruck "Z 3" durch "Z 2" ersetzt.
24. In Artikel IX (neu) Abs. 1 wird der Ausdruck "und der Art. VII" durch "und die Art. VI bis VIII" ersetzt.
25. In Artikel IX (neu) Abs. 2 wird die Zahl "VII" durch "VI" ersetzt.