Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 82. Sitzung / Seite 191

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Es ist dies eine wichtige Rechtsfolge, die einerseits zu mehr Rechtssicherheit beitragen soll, aber andererseits doch auch als ein ganz wichtiger Anreiz dafür gedacht ist, daß dieses Gesetz von der Praxis auch wirklich angenommen wird.

Meine Damen und Herren! Der Früherkennung von Krisensituationen eines Unternehmens und damit der Insolvenzprophylaxe dienen auch eine Reihe von Maßnahmen auf dem Gebiete des Gesellschaftsrechts, insbesondere die Verpflichtung zur Führung eines den Anforderungen dieses Unternehmens entsprechenden Rechnungswesens und internen Kontrollsystems, weiters die Erweiterung der Berichtspflicht des Vorstandes sowie eine Reihe von Änderungen hinsichtlich des Aufsichtsrates mit dem Ziel seiner besseren Information und damit wirksameren Kontrolltätigkeit.

Der Erleichterung der Fortführung eines insolvent gewordenen Unternehmens dienen die Erhöhung der Attraktivität des Ausgleichsverfahrens und die Umgestaltung des Konkursverfahrens in Richtung eines einheitlichen Verfahrens. In der Eingangsphase des Konkurses, der sogenannten Prüfphase, soll die Weichenstellung zwischen Zwangsausgleich und Verwertung vorgenommen werden.

Wichtig sind auch verschiedene Maßnahmen zur Zurückdrängung der Konkursabweisung mangels Masse und die künftige Möglichkeit der Konkurseröffnung auch bei nur einem Gläubiger. Dadurch kann zum Beispiel auch ein Schuldner, der nur einen Gläubiger hat, eine Restschuldbefreiung erreichen – eine Regelung, die vor allem mithaftenden Ehefrauen, die nur für eine Schuld gebürgt haben und dann zur Kasse gebeten werden, Hilfe bietet.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Das Ihnen heute zur Beschlußfassung vorliegende IRÄG 1997 ist gewiß ein Meilenstein in der Entwicklung des österreichischen Unternehmensinsolvenzrechtes. Es ist aber auch ein Teil der umfassenden Bemühungen des Bundesministeriums für Justiz zur Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die österreichische Wirtschaft und damit zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes Österreich in dem großen Wirtschaftsraum Europa.

Weitere laufende Gesetzesvorhaben auf diesem Gebiet betreffen das Übernahmsrecht, zu dem vor kurzem ein Entwurf zur Begutachtung versandt worden ist, das Genossenschaftsrecht – als erster Schritt soll demnächst der Entwurf eines Genossenschafts-Revisionsrechtsänderungsgesetzes dem Nationalrat zugeleitet werden – und das Recht des Eigenkapitalersatzes, zu dem ja heute auch ein Entschließungsantrag gefaßt werden soll.

Das Rechtsgebiet des Eigenkapitalersatzes steht in einem engen Zusammenhang mit dem Insolvenzrecht, stellen sich doch in nahezu jeder Unternehmenskrise auch Fragen des Eigenkapitalersatzes. Im Unternehmensreorganisationsgesetz wurde darauf bereits Rücksicht genommen. Im übrigen wird dieser Problemkreis bereits in einer Arbeitsgruppe des Bundesministeriums für Justiz umfassend diskutiert, sodaß ich zuversichtlich bin, daß es trotz der Schwierigkeiten der Materie noch in dieser Legislaturperiode zu einem Gesetzesbeschluß kommen kann. – Danke vielmals. (Beifall bei der SPÖ und bei Abgeordneten der ÖVP.)

20.55

Präsident Dr. Heinz Fischer: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Dr. Krüger. Er hat das Wort.

20.56

Abgeordneter Dr. Michael Krüger (Freiheitliche): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Meine Damen und Herren! Kernstück der Insolvenzrechtsnovelle ist das Unternehmensreorganisationsgesetz. Ich kann dem Herrn Bundesminister in keinem Fall beipflichten, wenn er diesbezüglich von einem "Meilenstein" spricht, der durch die Schaffung dieses Gesetzes gesetzt wird. Aus meiner Erfahrung in der Praxis prophezeie ich eine Totgeburt, eine ähnliche Totgeburt, wie sie seinerzeit bei der Einführung des Vorverfahrens zu verzeichnen war. Das Vorverfahren, im Rahmen der Ausgleichsordnung geregelt, war eine Totgeburt. Es hat nur einige wenige Versuche gegeben, das Vorverfahren umzusetzen, und nach ein, zwei Jahren ist es überhaupt völlig eingeschlafen.


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