gut so, denn uns wird vom Kreditschutzverband von 1870 alljährlich vorgerechnet, daß für die Pleiten in hohem Maße die Arbeitgeber verantwortlich sind.
Zweite Bemerkung: Die Treffsicherheit der Leistungen des Fonds wird erhöht. Wenn ein Unternehmen vom Konkursgericht als fortführungsreif anerkannt wird, dann wird durch diese Novelle die tatsächliche Fortführung erleichtert, denn die Arbeitnehmer stehen nun nicht mehr länger unter dem Druck einer Dreimonatsfrist, sondern in diesem Fall sind ihre Ansprüche bis zum Ende des Insolvenzverfahrens gesichert. Ich erlaube mir festzustellen, daß das in dieser schwierigen Zeit auch ein kleiner Beitrag zur Sicherung der Arbeitsplätze ist.
Dritte Bemerkung: Der Mißbrauch wird abgestellt. Das ist deshalb wichtig, weil es in den letzten Jahren oftmals zur mißbräuchlichen Verwendung der Gelder des Fonds gekommen ist. Dem wird nun ein Riegel vorgeschoben. Ansprüche, die bei Konkurseröffnung älter als sechs Monate sind und nicht gerichtlich geltend gemacht wurden, wird der Fonds nicht mehr übernehmen.
Dazu eine Anmerkung: Nach der Neuregelung bleiben Ansprüche von der Deckung durch das IESG erfaßt, wenn die Arbeitnehmer selbst oder auch ihre Interessenvertretung binnen sechs Monaten nach Fälligkeit vor Gericht gehen.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! In vielen Kollektivverträgen ist vorgesehen, daß vor Befassung der Gerichte ein sozialpartnerschaftliches Schlichtungsverfahren durchgeführt werden muß, wodurch aber die IESG-Deckung nicht beeinträchtigt werden darf.
Ich erlaube mir daher, folgenden Abänderungsantrag einzubringen:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Annemarie Reitsamer, Dr. Gottfried Feurstein und Genossen zum Bericht des Sozialausschusses (802 der Beilagen) über die Regierungsvorlage 737 der Beilagen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Bundessozialämtergesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz und das Sonderunterstützungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzesentwurf wird wie folgt geändert:
1. Im Artikel 1 Z. 6 wird im § 3a Abs. 1 der zweite Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"Der gerichtlichen Geltendmachung steht die Einleitung eines in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung vorgesehen Schlichtungsverfahrens und eines Verfahrens vor der Gleichbehandlungskommission gleich. Die vorstehenden Sätze finden keine Anwendung, soweit eine Differenz zwischen unterkollektivvertraglicher und kollektivvertraglicher Entlohnung beantragt wird."
2. Im Artikel 1 Z. 18 treten im § 17a Abs. 10 und 12 jeweils anstelle des Ausdruckes "1. September 1997" der Ausdruck "1. Oktober 1997", im § 17a Abs. 10 anstelle des Ausdruckes "31. August 1997" der Ausdruck "30. September 1997" und im § 17a Abs. 11 jeweils anstelle des Ausdruckes "1. März 1998" der Ausdruck "1. April 1998".
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Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich gehe davon aus, daß dieser Abänderungsantrag im Hause die notwendige Mehrheit finden wird. Damit sollen auch wohlerworbene Ansprüche, insbesondere wenn Arbeitnehmer, die in Flex-Arbeitszeit tätig sind und Arbeitsgutstunden angehäuft haben, gesichert bleiben. (Beifall bei SPÖ und ÖVP.)
21.44
Präsident Dr. Heinz Fischer:
Der von Herrn Abgeordneten Nürnberger verlesene Antrag ist genügend unterstützt und steht mit in Verhandlung.