Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 84. Sitzung / Seite 184

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Zur Umsetzung dieser Übereinkommen sollen der Betrugstatbestand um alle Arten von Subventionsmißbrauch ergänzt und die bestehenden Straftatbestände gegen Beamtenbestechung auch auf die Gemeinschaftsbeamten und auf die Beamten der anderen Mitgliedstaaten für anwendbar erklärt werden.

Meine Damen und Herren! Was den Umgang mit der Alltagskriminalität anlangt, möchte ich auch hier ankündigen, daß dieser in zeitgemäßer Weise verbessert und die Möglichkeiten dazu erweitert werden sollen. Dazu gehört der faktische Ausbau des schon seit einem Jahrzehnt erfolgreich durchgeführten außergerichtlichen Tatausgleichs ebenso wie die möglichst baldige Gesetzwerdung einer derzeit in Begutachtung befindlichen Strafprozeßnovelle 1998. Die darin vorgesehene Diversion soll künftig eine einfachere, zugleich aber besser auf den Einzelfall abgestimmte Erledigung minder schwerer Verstöße weniger gefährlicher Straftäter ermöglichen. Dabei soll in erster Linie der Schadenswiedergutmachung und den anderen Interessen der Opfer, zu welchen auch eine ideelle Genugtuung gehört, besonderes Augenmerk geschenkt werden.

Die Justiz entspricht mit dieser StPO-Novelle nicht nur der einstimmigen Entschließung des Nationalrats vom Juli 1994, sondern ich denke, daß jene, die den Entwurf kennen, mir recht geben werden, daß er in seinen Auswirkungen den Opfern von Straftaten mehr geben wird als irgendein Justizgesetz in der Zweiten Republik zuvor. Und wir haben gerade im letzten Jahrzehnt nicht wenige Justizgesetze beschlossen, die eine verstärkte Berücksichtigung der Opferinteressen und eine wesentliche Verbesserung der Situation der durch Straftaten Verletzten gebracht haben.

Unabhängig von dieser schrittweisen stärkeren Opferorientierung des Strafrechts und des Strafverfahrens erscheinen allerdings nach wie vor die staatlichen Maßnahmen zur Hilfeleistung an Verbrechensopfern bei der Bereinigung der materiellen und immateriellen Tatfolgen unbefriedigend. Dabei sind den Möglichkeiten des Strafverfahrensrechts aber enge Grenzen gesetzt. Vielmehr wird es entschlossener gemeinsamer Anstrengungen von Bund und Ländern bedürfen, um mehr Opferhilfe- und Opferberatungseinrichtungen einzurichten und zu fördern. Als erster Schritt könnte eine stärkere Koordinierung und Vernetzung von bestehenden Einrichtungen, insbesondere auf dem Gebiete der Jugendwohlfahrt und der Beratung von Opfern von Sexualdelikten, angestrebt werden, die sich der rechtlichen und psychosozialen Beratung von Verbrechensopfern und der Verfahrensbegleitung durch eine Vertrauensperson mit den erforderlichen Kontakten zu Gericht und Staatsanwaltschaft widmen können.

Der in Begutachtung befindliche erwähnte Entwurf einer Strafprozeßnovelle 1998 sieht in diesem Zusammenhang vor, daß das Justizressort aus den in den Diversionsverfahren voraussichtlich zu erzielenden Mehreinnahmen an Geldbußen Einrichtungen der Opferhilfe fördert. Dabei sollen insbesondere solche unterstützt werden, die sich der Betreuung von minderjährigen Opfern oder von Personen widmen, die in ihrer Geschlechtssphäre verletzt worden sind.

Unsere weiteren Reformüberlegungen im Bereich des Opferschutzes reichen von der Verfahrensbegleitung samt Beratung während und nach Beendigung des Strafverfahrens bis hin zu der verfahrensrechtlichen Stellung des Verbrechensopfers im Gesamtgefüge des Strafprozesses. Die damit zusammenhängenden Strukturfragen, die insbesondere auch die schwierig zu lösende Frage nach der verfahrensrechtlichen Sicherung und Durchsetzung der Einhaltung von Opferrechten berühren, müssen im Lichte der nunmehr fälligen Neugestaltung des strafprozessualen Vorverfahrens behandelt werden.

Im Rahmen dieses von mir mit höchster Priorität verfolgten Vorhabens – ein Diskussionsentwurf soll etwa zur Jahreswende 1997/98 vorgelegt werden – soll nach unseren Vorstellungen eine weitergehende Aufwertung der Rechtsstellung des Verletzten erreicht werden, indem dem Opfer – über die nach der derzeitigen Rechtslage dem Privatbeteiligten zustehenden Rechte hinaus – weitergehende Informations- und Parteienrechte eingeräumt werden.

Noch einige Worte zu einem weiteren Reformvorhaben im Justizbereich. Unter Bedachtnahme auf erschütternde Fälle sexuellen Mißbrauchs insbesondere von Kindern, nicht nur im Inland,


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