Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 84. Sitzung / Seite 215

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persönliche Daten anzugeben oder diese weiterzugeben. Bei allen Befragungen ist das immer wieder ein Hauptthema: Was beziehen wir ein, welche Daten nehmen wir hinein?

Ich glaube, man muß darauf Rücksicht nehmen, daß die Angabe des Religionsbekenntnisses etwas Höchstpersönliches ist und nach dem Meldegesetz überhaupt keine Veranlassung besteht, dieses höchst persönliche Datum weiterzugeben. Denn das Meldewesen ist dazu da, sicherheitsrechtliche Angaben zu machen, die in weiterer Folge auch im Sicherheitsbereich verwendet werden. (Zwischenruf des Abg. Gradwohl. ) Selbstverständlich, tatsächlich schon! Das Meldewesen ist aufgebaut worden, um eine sicherheitspolitische Aufgabe zu erfüllen. Die Angabe des Religionsbekenntnisses ist etwas, was überhaupt nicht zu dieser sicherheitspolitischen Aufgabe paßt und nichts dazu beiträgt. Schon deshalb glaube ich, daß man davon abgehen müßte, dieses Datum in den Meldezettel aufzunehmen.

Sie haben weiters das Konkordat erwähnt. Das Konkordat sieht nur eine Unterstützung des Staates vor, um zu erforderlichen Daten zu kommen. Diese Unterstützung kann auf jede andere Weise gewährt werden, sie muß nicht unbedingt in dieser Art und Weise geschehen, wie sie jetzt ausgeübt wird, nämlich durch Angabe auf dem Meldezettel. Im übrigen hat die Kirche genügend Möglichkeiten, zu den Daten zu kommen. Wie gesagt: Die Angabe auf dem Meldezettel ist nicht die einzige Möglichkeit, zu erfahren, welcher Religionsgemeinschaft jemand angehört.

Wie sensibel die Angabe zum Religionsbekenntnis ist, erweist sich auch an der entsprechenden Regelung im Meldegesetz. Man weiß ganz genau, daß es Nachteile geben könnte für jemanden, dessen Wohnungseigentümer nicht einverstanden ist, daß der Mieter zum Beispiel ohne Bekenntnis ist oder einer anderen Religionsgemeinschaft angehört. Deshalb kann zuerst die Unterschrift des Wohnungseigentümers auf dem Meldezettel eingeholt und erst danach das Religionsbekenntnis eingetragen werden. Das heißt, man ist sich dessen völlig bewußt, daß es in der Praxis zu Schwierigkeiten kommen kann. Dem müßte man daher Rechnung tragen, wenn man darüber redet, eine gesetzliche Änderung vorzunehmen.

Weiters möchte ich darauf hinweisen, daß das Meldegesetz hinsichtlich des Religionsbekenntnisses insofern widersprüchlich ist, als es folgendes vorsieht: Wenn jemand ein falsches Religionsbekenntnis hinschreibt, ist er nicht strafbar, wenn er aber überhaupt keine Angabe macht, dann fällt er unter die Strafbestimmungen. – Darüber brauchen Sie nicht den Kopf zu schütteln. Sehen Sie sich das einmal an!

Ich halte es für dringend notwendig, daß wir erstens eine Bereinigung durchführen und uns außerdem dazu bekennen, nur jene Daten zu sammeln und weiterzugeben, die wirklich unbedingt notwendig sind, nicht aber solche höchstpersönlichen Daten wie das Religionsbekenntnis.

Wie gesagt: Ich habe nur einen anderen Weg gewählt als den, den Herr Abgeordneter Kier geht. Ich glaube nämlich, daß derjenige, der das Religionsbekenntnis freiwillig angeben möchte, dazu die Möglichkeit haben sollte. Das sollte man auch in den Erläuterungen kundtun, und deshalb bringe ich folgenden Entschließungsantrag ein:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Dr. Partik-Pablé, Lafer, Madl und Kollegen betreffend Angabe des Religionsbekenntnisses auf dem Meldezettel

Der Nationalrat wolle beschließen:

Der Bundesminister für Inneres wird ersucht, im Meldegesetz die gesetzlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß die Strafsanktion für die Unterlassung der Angabe des Religionsbekenntnisses entfällt und es daher dem Meldepflichtigen freigestellt wird, die Rubrik Religionsbekenntnis auszufüllen.

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