Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 88. Sitzung / Seite 145

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Durchsetzbarkeit der Revision von aufgezeigten Mängeln durch Publizität im Firmenbuch, Anzeigen bei Gericht, Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung durch den Revisor über das Gericht oder auch die Geltung des Unternehmensreorganisationsgesetzes.

Es ist weiters in diese Novelle – und das scheint mir sehr wesentlich zu sein – für die Genossenschaften das Handelsgesetzbuch mit den dazugehörigen Rechnungslegungsvorschriften, die für Kapitalgesellschaften gelten, einbezogen, und es ist auch EU-konform das Qualifikationsniveau der Revisoren normiert. Es sind der Prüfungsumfang und die Verantwortlichkeit des Revisors und des Revisionsverbandes sowie die Offenlegungspflichten festgelegt worden, und natürlich wurden auch die Bestimmungen hinsichtlich Veröffentlichungen und Mitgliederinformationen verbessert. Damit die Mängel in Hinkunft rechtzeitig abgestellt werden, sind Zwangsstrafen vorgesehen. Neu kommt auch das Konzernrechnungslegungsgesetz hier mit hinein.

Die Tatsache, daß im Gesetz die Verbandspflicht normiert worden ist, hat zu Kritik und Debatten geführt. Viele haben sich freie Wirtschaftsprüfer gewünscht und keine Genossenschaftsrevisionsverbände mehr, dann hätte sich aber das Gebilde der Genossenschaften von den übrigen Kapitalgesellschaften nicht mehr unterschieden und wäre im Hinblick auf ihren historischen Zweck entfremdet worden. Das heißt, nicht nur der Raiffeisensektor, Herr Kollege Barmüller, sondern der gesamte genossenschaftliche Wohnungsbereich hat sich sehr früh eindeutig für die Verbandsprüfung ausgesprochen. Daher ist die Verbandspflicht weiter normiert worden.

Bewährte Revisionseinrichtungen wurden nicht zerschlagen. Das, Herr Kollege Barmüller, ist die Antwort auf Ihre Frage, warum man gemischte Verbände, die bereits existieren, beibehalten hat. Man soll Dinge, die sich gut bewährt haben, mit denen alle Mitglieder zufrieden sind, nicht per Gesetz zerschlagen. (Abg. Mag. Barmüller: Im ersten Entwurf war das aber vorgesehen!)

Im Entwurf haben sich Theoretiker mit dieser Sache auseinandersetzt, in der Begutachtung haben Praktiker dann ihre Meinung dazugegeben, und gerade, was die gemischten Verbände betrifft, sind von den kleineren Bundesländern, von den kleineren Genossenschaften die Wünsche in Richtung Synergieeffekte gekommen. Da gemischte Verbände in der Praxis Einsparungen dadurch bringen, daß eine gemeinsame Nutzung verschiedener organisatorischer und administrativer Einrichtungen erfolgen kann, ist gewünscht worden, die gemischten Verbände beizubehalten. Ansonsten wäre die Revision für kleinere Genossenschaften – insbesondere zum Beispiel für Senngenossenschaften in Vorarlberg – viel zu teuer gekommen. Und ich spreche mich dafür aus, daß man bewährte Einrichtungen nicht per Gesetz mutwillig zerschlagen soll. (Beifall bei der ÖVP.)

Wichtig für die Unabhängigkeit der Kontrolle ist, daß der Träger der Revision, der Hauptverantwortliche und der Agierende der Revisor ist und nicht der Verband. Es ist die Qualifikation EU-konform mit Hochschulreife ausgestaltet worden, und vor allem haben wir für die Durchsetzung der aufgezeigten Mängel nun bessere Regelungen.

Natürlich hat es im Vorfeld eine Vielzahl von Wünschen bezüglich dieser Revisionsnovelle gegeben, die zum Teil diametral auseinander gingen. Auch aus dem Raiffeisenverband selbst haben natürlich der Bankensektor, der Warensektor, die Primärbanken gegenüber den Landesbanken oder Zentralbanken vorerst unterschiedliche Wünsche an diese Novelle angemeldet. Es konnte aber – und da haben Sie recht – im Hinblick auf das Machbare eine einheitliche Regelung vorgesehen werden. Diese einheitliche Regelung hat in den kritischen Punkten eben die Verbandsrevision, die gemischten Verbände oder auch die Revision durch die Landwirtschaftskammer in Niederösterreich, wo die Revision delegiert wird, gebracht und gesetzlich festgeschrieben.

Die Wissenschaft – das gebe ich zu – war in manchen Punkten anderer Ansicht als die Praktiker. Der Gesetzgeber soll aber erfolgreich tätige Wirtschaftsunternehmen nicht durch Regeln zerschlagen oder behindern. Wir haben uns deshalb bei der Novelle den Argumenten der Praktiker angeschlossen, die Theoretiker konnten sich nicht überall durchsetzen. (Beifall bei der ÖVP.)

20.25


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