Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 90. Sitzung / Seite 49

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das, was du heute gesagt hast, ernst meinst, dann mußt du der Opposition dieses Recht zugestehen.

Es soll keine Fraktion glauben, sie habe die Anteilnahme an der Regierung und die Funktion als Regierungspartei in alle Ewigkeit gepachtet. Und ich kann mir auch vorstellen, daß die eine oder andere Fraktion schon in einigen Jahren – das ist wahrscheinlich nicht mehr allzu fern – beklagen wird, daß sie diese Gelegenheit der Einräumung eines Minderheitsrechtes bei der Kontrolle versäumt hat. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

12.40

Präsident Dr. Heinrich Neisser: Herr Abgeordneter Stadler hat einen Abänderungsantrag zum Antrag 507/A eingebracht und hat in seinen Ausführungen darauf Bezug genommen. Es wurde verfügt, daß dieser Antrag vervielfältigt und im Saal verteilt wurde. Er wird daher in die Beratungen miteinbezogen.

Der Antrag hat folgenden Wortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Apfelbeck und Kollegen zum Antrag 507/A der Abgeordneten Dr. Kostelka, Dr. Khol und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates und das Strafgesetzbuch geändert werden, in der Fassung des Ausschußberichtes 871 d. B.

Der Nationalrat wolle beschließen:

Der Antrag 507/A der Abgeordneten Dr. Kostelka, Dr. Khol und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates und das Strafgesetzbuch geändert werden, wird wie folgt abgeändert:

1. Artikel I lautet wie folgt:

Das Bundes-Verfassungsgesetz wird wie folgt geändert:

Art. 53 Abs. 1 lautet:

"53. (1) Der Nationalrat kann durch Beschluß oder auf Verlangen eines Viertels der Abgeordneten Untersuchungsausschüsse einsetzen."

2. Der bisherige Artikel I erhält die Bezeichnung "Artikel II".

3. § 33 Abs. 2 und 3 lauten:

(2) Ein Untersuchungsausschuß ist auch ohne Beschluß des Nationalrates einzusetzen, wenn ein gemäß Abs. 1 eingebrachter Antrag von einem Viertel der Mitglieder des Nationalrates oder von allen Abgeordneten zweier Klubs unterstützt wird.

(3) Sind bereits zwei Untersuchungsausschüsse gemäß Abs. 2 eingesetzt, darf kein weiteres derartiges Verlangen gestellt werden.

4. Die bisherigen Absätze 2 bis 5 des § 33 erhalten die Bezeichnungen "4 bis 7".

5. Der bisherige Artikel II erhält die Bezeichnung Artikel III.

6. § 1 der VO-UA lautet:

(1) Der Untersuchungsausschuß erhebt die für die Erfüllung des Untersuchungsauftrages gebotenen Beweise aufgrund von Beweisbeschlüssen.


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