Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 93. Sitzung / Seite 111

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

(6) ..."

2. Ziffer 2 lautet:

"An die Stelle des § 5 Abs. 3 bis 5 treten für die Zeit vom 1. August 1997 bis zum 31. Dezember 1999 folgende Bestimmungen:

(3) ..."

3. Ziffer 3 lautet:

"An die Stelle der §§ 4 und 5 treten ab dem 1. Jänner 2000 folgende Bestimmungen samt Überschriften:"

4. Ziffer 11b lautet:

" § 15 Abs. 3 bis 6 lautet ab 1. Jänner 2000:"

5. Ziffer 24 lautet:

"Dem § 58 wird folgender Abs. 24 angefügt:

(24) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1997 treten in Kraft:

1.

2.

3.

4.

5. die §§ 3a bis 5 samt Überschriften in der Fassung des Art. 4 Z 3 dieses Bundesgesetzes, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, § 15 Abs. 3 bis 6 in der Fassung des Art. 4 Z 11b dieses Bundesgesetzes, § 15a Abs. 1, § 15b Abs. 1, § 18 Abs. 1, § 49 Abs. 2, § 50 Abs. 1 und 2, § 51 Abs. 1 bis 3, § 62d Abs. 2 und § 62e samt Überschrift sowie die Aufhebung des § 12 samt Überschrift, des § 15b Abs. 1 Z 3, des § 22 samt Überschrift und des § 41 Abs. 4 mit 1. Jänner 2000."

6. Ziffer 25 lautet:

"Im § 62d Abs. 2 wird vor dem Zitat ,§ 6 Abs. 2 zweiter Satz’ die Wendung ,bei Ausscheiden aus dem Dienststand bis zum 30. November 1999’ eingefügt."

7. Ziffer 26 lautet:

"Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. Nr. XXX/1997

§ 62e (1) Auf Beamte und Hinterbliebene, die am 31. Dezember 1999 Anspruch auf einen Ruhe- oder Versorgungsbezug haben, sowie bei der Bemessung von Versorgungsbezügen nach solchen Ruhebezügen sind die §§ 4,5,12 und 22 in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(2)...

(3) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so sind die Zahlen ,216’ in § 4 Abs. 1 Z 3 jeweils durch folgende Zahlen zu ersetzen:


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite