Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 93. Sitzung / Seite 110

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Ich bringe nun einen Abänderungsantrag der Abgeordneter Moser und PartnerInnen ein. Ich brauche diesen nicht im einzelnen vorzulesen. Die Kernpunkte sind, daß die Reform mit dem Jahr 2000 beginnen soll und nicht, wie es seitens der Bundesregierung ausverhandelt und in diesem Parlament heute beschlossen werden soll, im Jahre 2003, und daß die Übergangsbestimmungen nicht bis zum Sankt-Nimmerleins-Tag dauern sollen, sondern diese Reform – das heißt, der Durchrechnungszeitraum – spätestens mit dem Jahr 2013 in vollem Umfang wirksam werden soll.

Meine Damen und Herren! Ich darf Sie ersuchen, diesem unserem Antrag zuzustimmen. Ich darf von Ihnen mehr Mut zur Reform verlangen. Ich darf von Ihnen auch erwarten und verlangen, daß Sie von Ihren Beamten mehr Loyalität und Solidarität einfordern. Das heißt, wenn sie dazu nicht bereit sind, dann sollen sie auch nicht die Vorzüge beziehungsweise die Sonderbestimmungen und die Sonderregelungen für den öffentlichen Dienst in Anspruch nehmen.

Meine Damen und Herren! Ich erwarte mir von diesem Hohen Haus, daß die Redner von den Koalitionsparteien auf diesen unseren Abänderungsantrag entsprechend eingehen und ihm die Zustimmung erteilen. – Danke. (Beifall beim Liberalen Forum.)

16.12

Präsident Dr. Heinz Fischer: Der Abänderungsantrag, auf den sich Herr Abgeordneter Moser bezogen und den er in seinen Kernpunkten erläutert hat, liegt vor, ist genügend unterstützt, schriftlich verteilt worden und steht daher mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Wortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Hans Helmut Moser und PartnerInnen betreffend das 1. Budgetbegleitgesetz 1997 (885 d. B.)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Das Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Richterdienstgesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz und die 31. Gehaltsgesetz-Novelle geändert werden, sowie Bundesgesetz über das Zusammentreffen von öffentlich-rechtlichen Pensionsansprüchen mit Erwerbseinkommen (Teilpensionsgesetz) und Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederte Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte (1. Budgetbegleitgesetz 1997), wird geändert.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Richterdienstgesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz und die 31. Gehaltsgesetz-Novelle geändert werden, sowie Bundesgesetz über das Zusammentreffen von öffentlich-rechtlichen Pensionsansprüchen mit Erwerbseinkommen (Teilpensionsgesetz) und Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederte Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte (1. Budgetbegleitgesetz 1997) wird wie folgt geändert:

1. Ziffer 1a lautet: Artikel 4 "Änderung des Pensionsgesetzes 1965"

"Dem § 4 wird für die Zeit vom 1. September 1998 bis zum 31. Dezember 1999 folgender Abs. 6 angefügt:


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