Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 105. Sitzung / Seite 58

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2. § 5 lautet samt Überschrift:

Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol und Suchtmittel.

§ 5. (1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,5 g/l (0,5 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,25 mg/l oder darüber sowie bei Nachweis des Konsums von Suchtmittel gilt der Zustand einer Person jedenfalls als durch Alkohol beziehungsweise Suchtmittel beeinträchtigt.

(2) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen beziehungsweise Überprüfungen hinsichtlich des Suchtmittelkonsums durchzuführen. Sie sind außerdem berechtigt, solche Kontrollen bei Personen durchzuführen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand

1. ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder

2. als Fußgänger einen Verkehrsunfall verursacht zu haben.

Wer zu einer solchen Untersuchung aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

(3) Die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt ist mit einem Gerät vorzunehmen, das den Alkoholgehalt der Atemluft mißt und entsprechend anzeigt (Alkomat). Der Bundesminister für Inneres hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales und dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr durch Verordnung bis längstens 31.12.1998 festzulegen, durch welche Methoden der Nachweis des Suchtmittelkonsums zu erfolgen hat.

(4) Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen, die hinsichtlich des Alkoholgehalts der Atemluft oder des Suchtmittelkonsums untersucht werden sollen (Abs. 2), zum Zweck der jeweiligen Kontrolle zur nächstgelegenen Dienststelle, bei der sich eine entsprechende Meßeinrichtung befindet, zu bringen, sofern vermutet werden kann, daß sie sich in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand befinden oder zur Zeit des Lenkens befunden haben.

(4a) Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, bei denen eine Untersuchung gemäß Abs. 2 aus Gründen, die in der Person des Probanden gelegen sind, nicht möglich war und die verdächtig sind, sich in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand zu befinden, zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Bundespolizeibehörde tätigen oder bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden Arzt zur Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes beziehungsweise zum Nachweis des Suchtmittelkonsums zu bringen.

(5) Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, daß sie sich in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol oder der Beeinträchtigung durch Suchtmittel zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Bundespolizeibehörde tätigen oder in einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung gemäß Abs. 2

1. keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Abs. 1 übersteigenden Alkoholgehalt beziehungsweise keinen Suchtgiftnachweis ergeben hat oder

2. aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich war.

Wer zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol oder Suchtmittel zu einem Arzt gebracht wird, hat sich einer Untersuchung durch diesen zu unterziehen.


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