§ 99. Strafbestimmungen.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 10 000 S bis 100 000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen,
a) wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt,
b) wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,
c) (Verfassungsbestimmung) wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen.
Das Strafausmaß ist im Fall der wiederholten Übertretung unbeschadet der Höchstgrenze von 100 000 S um jeweils mindestens 50 Prozent höher anzusetzen.
6. § 100 Absatz (10) lautet:
(10) 40 vH der Strafgelder aus jenen Verwaltungsübertretungen, die von Organen der Bundesgendarmerie oder Bundessicherheitswache wahrgenommen werden, fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand für diese Organe zu tragen hat. Dies gilt nicht für Verwaltungsübertretungen auf Gemeindestraßen in Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern. Die Strafgelder sind für die Abdeckung des Personal- und Sachaufwandes, der aus dem Einsatz solcher zusätzlichen Organe auf dem Gebiet der Verkehrsüberwachung entsteht, und für die Beschaffung und Erhaltung von Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung zu verwenden.
In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag gemäß § 53 (4) GOG schriftlich zu verteilen.
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Antrag
der Abgeordneten Rosenstingl und Kollegen betreffend das Bundesgesetz, mit dem das Führerscheingesetz geändert wird
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz, mit dem das Führerscheingesetz geändert wird in der Fassung des Ausschußberichtes 960 d. B., wird wie folgt geändert:
Der gesamte Beschlußtext entfällt und wird ersetzt durch:
1. § 26 Abs. 1 bis 3 lauten:
§ 26. (1) Wird beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens 2 Wochen, bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber sowie bei Nachweis des Konsums von Suchtmittel für die Dauer von mindestens 6 Wochen zu entziehen. Wenn jedoch
1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 bis 7 genannten Übertretungen vorliegt oder
der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,
so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.