Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 105. Sitzung / Seite 175

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"(3) Unbeschadet des Abs. 2 hat das Börseunternehmen der BWA alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zu erteilen und die BWA bei der Durchführung ihrer Untersuchungen zu unterstützen. Besteht der Verdacht, daß sowohl in den Zuständigkeitsbereich des Börseunternehmens fallende Vorschriften, insbesondere die Handelsregeln, als auch in die Zuständigkeit der BWA fallende Vorschriften verletzt wurden, so haben beide Stellen einander die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die BWA ist jedoch berechtigt, dem Börseunternehmen die Unterlassung von Untersuchungen aufzutragen, wenn dadurch ansonsten die Ermittlung eines Sachverhaltes gemäß § 48a dieses Bundesgesetzes oder des § 2 Abs. 1 Z 4 WAG erschwert wird.

In diesem Fall hat die Bundeswertpapieraufsicht das Börseunternehmen nach Beendigung seiner eigenen Untersuchungen über deren Ergebnis zu informieren, insoweit dies für das Börseunternehmen zur Fortsetzung der über Ersuchen der Bundeswertpapieraufsicht unterlassenen Untersuchungen notwendig ist."

§ 32 Abs. 3 lautet:

"(3) Der Bestellung hat eine Ausschreibung der Sensalenstelle voranzugehen, die im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und im Veröffentlichungsorgan des Börsenunternehmens kundzumachen ist."

§ 43 Abs. 1 lautet:

"(1) Die Börsensensale können befristet oder unbefristet bestellt werden. Im Fall der befristeten Bestellung ist eine wiederholte Bestellung zulässig. Im Falle einer erstmaligen Bestellung kann nur eine befristete Bestellung erfolgen."

In § 43 Abs. 1 wird zusätzlich nachstehende Z 7 angefügt:

"7. Wenn der entsprechende Bedarf des Börsenunternehmens weggefallen ist"

§ 43 Abs. 2 lautet:

"(2) das Börseunternehmen kann im Statut für den freiwilligen Funktionsverzicht gemäß Z 2 angemessene Kündigungsfristen und Termine für die Wirksamkeit des Verzichtes festsetzen, die jedoch nicht gelten, wenn der Amtsverzicht krankheitshalber erklärt wird. Im Falle der freiwilligen Funktionszurücklegung gemäß Abs 1 Z 2 oder des Wegfalls des Bedarfes gemäß Abs. 1 Z 7 hat die Enthebung unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zum darauffolgenden Monatsletzten zu erfolgen."

In § 45 Abs, 7 bleibt der letzte Satz aufrecht.

§ 46 Abs. 1 lautet :

"(1) Der für die Aufsicht nach § 45 zuständige Bundesminister hat beim Börsenunternehmen einen Börsekommissär und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern zu bestellen. Der Börsekommissär und seine Stellvertreter müssen dem Berufstand der Rechtsanwälte, Wirtschaftstreuhänder oder Unternehmensberater angehören. Weiters sind Professoren und Dozenten der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen sowie der juridischen Fakultäten zur Ausübung dieser Funktion berechtigt.

§ 48 Abs 1 Z 1 lautet:

Ohne Konzession nach § 2 Versammlungen veranstaltet, bei denen ein börsemäßiger Handel in Verkehrsgegenständen gemäß § 1 stattfindet, oder für solche Verkehrsgegenstände ein automatisiertes oder automationsunterstütztes Handelssystem einrichtet oder betreibt (Winkelbörsen). Nicht unter die Strafbestimmungen fallen. "Over the Counter" – Transaktionen von Titeln, die weder im amtlichen Verkehr noch im Freiverkehr oder sonstigen Börsenhandel eines Börsenunternehmens mit Sitz im Inland oder Mitgliedsstaates gehandelt werden."


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