"(7) Der Bundesminister für Finanzen, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hat geeignete Maßnahmen gegen die in Abs. 1 und 2 genannten Personen zu ergreifen, wenn sie ihren Verpflichtungen zur vorherigen Unterrichtung nicht nachkommen oder wenn sie eine Beteiligung entgegen einer Untersagung gemäß Abs. 3 oder ohne Bewilligung gemäß § 7 Abs. 1 erwerben. Die Stimmrechte für jene Aktien, die von den betreffenden Aktionären gehalten werden, ruhen
bis zur Feststellung des Bundesministers für Finanzen, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, daß der Erwerb der Beteiligung gemäß Abs. 3 nicht untersagt worden wäre oder
bis zur Feststellung des Bundesministers für Finanzen, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, daß der Grund für die erfolgte Untersagung nicht mehr besteht, jedoch längstens auf die Dauer von 3 Monaten."
§ 6 Abs. 8 lautet:
"(8) Verfügt ein Gerichtshof das Ruhen der Stimmrechte gemäß Abs. 6, so hat der Gerichtshof gleichzeitig einen Treuhänder zu bestellen, der den Anforderungen des § 3 Abs. 1 Z 3 zu entsprechen hat, und ihm die Ausübung der Stimmrechte zu übertragen. Im Fall des Abs. 7 hat der Bundesminister für Finanzen, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim gemäß Abs. 6 zuständigen gerichtshof die Bestellung eines treuhänders unverzüglich zu beantragen, wenn ihm bekannt wird, daß die Stimmrechte ruhen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Die Haftung hiefür trägt das Börseunternehmen. Gegen Beschlüsse, mit denen die Höhe der Vergütung des Treuhänders und der ihm zu ersetzenden Auslagen bestimmt werden, steht den Verpflichteten der Rekurs offen. Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts findet ein weiterer Rechtszug nicht statt."
§ 13 Abs. 5 entfällt, Abs 6. Wird zu Abs. 5
§ 15 Abs 1. wird um Z 5 ergänzt, welche lautet :
"5. Lokale Firmen und sonstige Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit Sitz in Österreich, die zur Ausübung der Geschäfte im Sinne des Art. 2 Nummer 20 der Richtlinie 93/6/EWG berechtigt sind und ein Eigenkapital von mindestens 650.000 S aufweisen"
§ 19 Abs. 2 lautet:
"(2) Das Börseunternehmen hat das recht, für die Dauer seiner Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Ausschließung vorliegen, ein Ruhen der Mitgliedschaft des in Prüfung gezogenen Mitgliedes zu verfügen. Der Ausschluß eines Mitgliedes wird durch eine Ausschlußerklärung des Börseunternehmens bewirkt. Ein Besitzstörungsverfahren oder einstweilige Verfügungen nach der EO wegen Handlungen des Börseunternehmens im Zusammenhang mit dem Ausschluß von der Börsemitgliedschaft sind unzulässig. Gleiches gilt für die Verfügungen des Börseunternehmens nach Abs. 3 und 4. Die Prüfung hat innerhalb von 3 Monaten abgeschlossen zu werden."
§ 25 Abs. 10 lautet:
"(10). Zur Abdeckung allfälliger Schadenersatzansprüche, die aus dem Umstand resultieren, daß das Börseunternehmen oder ein dort Beschäftigter in fahrlässiger Unkenntnis, daß der Verdacht auf Geldwäscherei falsch war, eine Transaktion verspätet oder nicht durchgeführt hat, hat das Börsenunternehmen eine allgemeine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme, welche mindestens der Höhe des Eigenkapitals entspricht, abzuschließen."
§ 25a Abs 3 lautet: