Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 105. Sitzung / Seite 173

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Präsident MMag. Dr. Willi Brauneder: Der eben in seinen wesentlichen Punkten referierte Antrag ist ordnungsgemäß eingebracht, entsprechend unterstützt und steht daher mit in Verhandlung. Die Verteilung im Saal ist veranlaßt worden.

Der Antrag hat folgenden Wortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Firlinger und Kollegen betreffend XXX. Bundesgesetz mit dem das Börsegesetz 1989, das Börsefondsgesetz 1993, das Einführungsgesetz zur Zivilprozeßordnung, das Wertpapieraufsichtsgesetz, das Aktiengesetz 1965 und das Bankwesengesetz (in der Verfassung der Regierungsvorlage) geändert werden.

Die unterzeichnenden Abgeordneten stellen daher nachstehenden Abänderungsantrag:

Der Nationalrat wolle beschließen :

Artikel I

Das Börsegesetz 1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 753/1996, wird wie folgt geändert:

§ 1 Abs 2 lautet:

(2) Wertpapierbörsen sind Börsen, an denen Wertpapiere, Optionen und Finanzterminkontrakte gehandelt und die damit in Verbindung stehenden Hilfsgeschäfte getätigt werden.

§ 2 Abs. 4 wird ergänzt um Z 8 welche lautet:

"8. die Gebührenordnung des Börsenunternehmens."

§ 3 Abs. 1 Z 9 lautet:

"9. Die Geschäftsleiter aufgrund Ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für den Betrieb des Unternehmens erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen haben. Die fachliche Eignung eines Geschäftsleiters setzt voraus, daß dieser in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in Börsenangelegenheit sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung eines Börsenunternehmens, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Börsenunternehmen, einem anerkannten Wertpapierdienstleistungsunternehmen, oder im Wertpapierbereich eines Kredit- oder Finanzinstitutes nachgewiesen wird."

§ 3 Abs. 1 wird um Z 17 ergänzt, welche lautet:

"17. Die Gebührenordnung dem volkswirtschaftlichen Interesse am funktionsfähigen Börsenhandel gemäß § 13 Abs. 5 gerecht wird."

§ 4 Abs. 4 lautet:

"(4) Gelangt der Bundesminister für Finanzen, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur begründeten Ansicht, daß die zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten, so hat er über die Finanzprokuratur beim für Handelssachen zuständigen Gericht einen Feststellungsbeschluß, und gegebenenfalls die Bestellung geeigneter Personen zu beantragen. Der zuständige Bundesminister hat eine solche Entscheidung den betroffenen Personen unter Angabe der Gründe noch vor Anrufung des Gerichtes bekanntzugeben."

§ 6 Abs. 7 lautet:


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