Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 107. Sitzung / Seite 186

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Präsident Dr. Heinz Fischer: Weitere Wortmeldungen hiezu liegen nicht vor. Die Debatte ist daher geschlossen.

Wir kommen zur Abstimmung über den Antrag des Unterrichtsausschusses, seinen Bericht in 1063 der Beilagen zur Kenntnis zu nehmen.

Ich bitte jene Damen und Herren, die diesem Antrag Ihre Zustimmung erteilen, um ein entsprechendes Zeichen. – Das ist mit Mehrheit so beschlossen.

15. Punkt

Regierungsvorlage: Vertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Rechtshilfe in Strafsachen samt Formblätter (837 der Beilagen)

(Gemäß § 28a keine Ausschußvorberatung)

Präsident Dr. Heinz Fischer: Wir kommen zum 15. Punkt der Tagesordnung.

Von der Vorberatung in einem Ausschuß wurde gemäß § 28a GOG Abstand genommen.

Erster Redner ist Herr Abgeordneter Dr. Krüger. – Bitte.

21.42

Abgeordneter Dr. Michael Krüger (Freiheitliche): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Hohes Haus! In Zeiten der Ausdehnung der internationalen Kriminalität ist grundsätzlich das Instrumentarium eines Rechtshilfeübereinkommens zwischen verschiedenen Staaten zu begrüßen. Die Beurteilungssituation ändert sich allerdings dann, wenn das Kind mit dem Bade ausgeschüttet wird, und wenn, wie im gegenständlichen Fall, von der Republik Österreich Grundsätze des Ordre public verletzt werden.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wir wenden uns nicht grundsätzlich gegen ein Rechtshilfeübereinkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und Österreich, wir wenden uns aber dann gegen ein solches Übereinkommen, wenn dadurch die Souveränität der Republik Österreich in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

Diese Beeinträchtigung der Souveränität ist darin zu sehen, daß sich Österreich mit diesem Staatsvertrag zu einer Rechtshilfe zugunsten der Vereinigten Staaten von Amerika hier in Österreich auch dann verpflichtet, wenn die in den USA angeklagten Delikte nach unserem Recht nicht strafbar sind. Darin sehe ich eine massive Beschränkung unserer eigenen Souveränität! Dieses System des Rechtshilfeübereinkommens, das den Ordre public hier beinahe außer Kraft setzt, ist nicht geeignet, die Intentionen zu erfüllen und den Interessen Österreichs zu dienen. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

Zu verschieden, meine sehr geehrten Damen und Herren, sind die beiden Rechtssysteme im Bereich des Strafrechts der Vereinigten Staaten von Amerika einerseits und Österreichs andererseits. In den USA ist die Strafrechtspflege Ländersache, und überdies gibt es nicht einmal ein kodifiziertes Strafrecht, weil es ja bekanntlich im anglo-amerikanischen Rechtsbereich eine Kodifikation der Rechtsmaterie nicht gibt. In den USA gilt das Case-law-System, und es handelt sich dort nicht nur um einziges Rechtssystem, sondern um 52 Rechtssysteme der einzelnen Bundesstaaten. Und das ist, meine Damen und Herren, für Österreich unüberblickbar! (Beifall bei den Freiheitlichen.)

Anhand eines tagesaktuellen Themas läßt sich diese Argumentation von mir auch belegen, nämlich am Fall der Beschlagnahme von Bildern der Sammlung Leopold durch einen New Yorker Staatsanwalt. Meine sehr geehrten Damen und Herren! Dieser Akt der Beschlagnahme ist nichts anderes als der Weg eines Klägers im Zivilrechtsweg, aber unter Umgehung des Wegs zu einem Zivilgericht, um der Sammlung beziehungsweise Stiftung Leopold gegenüber nicht schadenersatzpflichtig zu werden. Man hat sich in diesem Fall eines Staatsanwaltes


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