Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 112. Sitzung / Seite 93

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Handelsketten durchaus die eventuell anfallenden Strafbeträge bei der Preisgestaltung der Produkte bereits im voraus leichter einberechnen können als Kleinbetriebe. Deshalb sollten sich Kontrollen unserer Ansicht nach eher an der Menge der umgeschlagenen Waren orientieren als an fixen Strafausmaßen.

In dem Selbständigen Antrag der beiden Regierungsparteien, der die Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen zum Inhalt hat, sehe ich einen wesentlichen neuen Schritt zur Produktwahrheit im Sinne eines echten Konsumentenschutzes. (Beifall beim Liberalen Forum und bei den Grünen.)

Ebenso ist der Umstand, daß durch die Kennzeichnung das Fleisch aus Drittländern beziehungsweise auch aus anderen EU-Staaten entsprechend überprüft wird, für den bewußten Konsumenten eine große Hilfe beim Einkauf seiner täglich benötigten Waren. Ich hoffe zudem auch, daß durch diese Maßnahmen eventuelle Mißbräuche hintangehalten werden können.

Meine Damen und Herren! Zur Betrauung der AMA mit der zukünftigen Regelung der Vollzugsaufgaben möchte ich festhalten, daß durchaus Bedenken bestehen können. Denn durch die Ausgliederung der AMA, die keine rechte Privatisierung darstellt, wurde dem Parlament die Kontrolle entzogen, der Proporz, der politische Einfluß bleibt jedoch weiterhin bestehen. Bei allem Respekt vor der fachlichen Arbeit der handelnden Personen der AMA bleibt diese Institution ein staatlicher Moloch, in dem Raiffeisen, Landwirtschaftskammer und AMA interessenident und machterhaltend agieren. (Beifall beim Liberalen Forum.) Ich glaube, auch dies sollte man zum Anlaß nehmen, doch noch einmal darüber nachzudenken, ob nicht auch die Kontrolle durch das Parlament in diesem Zusammenhang wichtig wäre.

Meine Damen und Herren! Ich komme nun zum Veterinärrechtsanpassungsgesetz. Auch dieses Gesetz beinhaltet die Harmonisierung der österreichischen mit den EU-Bestimmungen. Besonders hinsichtlich grenztierärztlicher Kontrollgebühren ist eine Regelung notwendig, denn nur auf dieser Grundlage können die diversen EG-Verordnungen verfassungskonform angewandt werden. Auch wir Liberalen sehen darin eine Notwendigkeit und haben daran nichts auszusetzen.

Womit wir uns aber heute auseinandersetzen wollen – und das habe ich bereits im Ausschuß getan – und womit wir uns auch in Zukunft nicht anfreunden können, ist der Umstand, daß die Strafbedingungen in den Anpassungsgesetzen in der Vergangenheit – und es ist zu erwarten, daß dies, wenn nicht bald etwas geschieht, auch in Zukunft so sein wird – zu Rechtsunsicherheit geführt haben. Im vorliegenden Gesetz hat zum Beispiel das Justizministerium, was die Strafbedingungen des § 64 betrifft, schwerwiegende Bedenken geäußert, die in der Regierungsvorlage nur teilweise behoben wurden. Die Kritik richtet sich dagegen, daß Strafbestimmungen zu unbestimmt sind, weil auf Straftatbestände nicht im einzelnen hingewiesen wird, sondern nur pauschal auf die sonstigen Vorschriften sowie auf das EU-Recht verwiesen wird. Im übrigen – und das ist nichts Neues – hat auch der Verfassungsdienst hier seine Kritik und seine Bedenken angemeldet.

Meine Damen und Herren! Ich gebe zu – wie ich es auch im Ausschuß zugegeben habe –, daß dieses Problem eine Grundsatzfrage ist, die sich immer wieder bei EU-Anpassungsgesetzen stellt. Es wäre jedoch durchaus möglich gewesen, wie vom Justizministerium vorgeschlagen, den § 63 Abs. 1 zu erweitern und zumindest die Paragraphen zu nennen, die Straftatbestände erzeugen würden. Ich bin überzeugt, daß dadurch der Bürger aus einer Rechtsunsicherheit geführt würde und daß eine Vereinfachung des Rechtszugangs für den Bürger sinnvoll wäre.

Es ist doch nicht zu leugnen, daß in einer immer größer werdenden Zahl von Gesetzen auf EU-Richtlinien oder EU-Verordnungen verwiesen wird, ohne daß diese im Detail angeführt werden. Dies wird auch bei Strafbedingungen getan, und das führt zu einer besonderen Rechtsunsicherheit und ist meines Erachtens auch nicht zielführend. Vom Bürger zu erwarten, er werde nicht nur das betreffende österreichische Gesetz lesen und verstehen, sondern darüber hinaus auch sämtliche der dazugehörigen EU-Verordnungen und -Richtlinien ausheben und studieren, ist sicher nicht zumutbar und bleibt daher nur eine Wunschvorstellung.


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