Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 114. Sitzung / Seite 12

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getan, weil wir von der Überlegung ausgegangen sind, daß die Unterscheidung zwischen Österreicher und Nichtösterreicher in der heutigen Zeit nicht mehr angebracht ist.

Meine Damen und Herren! Das ist der zweite wichtige Punkt, daß wir bereits vor beinahe einem Jahr diese Veränderung im Arbeitslosenversicherungsgesetz vollzogen haben, allerdings mit Blickrichtung auf den 1. Jänner 2000, weil wir der Meinung waren, daß wir zu diesem Zeitpunkt diese veränderte Rechtsstellung beim Anspruch auf Notstandshilfe auch wirklich durchsetzen können.

Dritter Punkt, meine Damen und Herren, der sehr wichtig ist: Der neue Anspruch auf Notstandshilfe verlangt gewisse Anwartschaften. Diese sind grundsätzlich mit Beitragsleistungen von acht Jahren definiert. Allerdings wissen wir, daß bestimmte Personengruppen diese Voraussetzungen nicht erfüllen können. Deshalb haben wir noch weitere Möglichkeiten hinzugefügt, die einen Anspruch auf Notstandshilfe begründen. Diese weiteren Anspruchsvoraussetzungen hat meine Vorrednerin bereits definiert.

Meine Damen und Herren! Würden wir nicht weitere Anspruchsvoraussetzungen – die zwar von der Opposition heftig kritisiert werden – definieren, angefangen von der Geburt in Österreich bis zur Schulausbildung, die man zur Hälfte in Österreich absolviert haben muß, dann würden wir tatsächlich wesentliche Härten in bezug auf den Anspruch auf Notstandshilfe und im Zusammenhang mit dem Arbeitslosenversicherungsgesetz einführen, die wir nicht wollen. Wir haben also ganz bewußt Maßnahmen gesetzt, um den Anspruch auf Notstandshilfe auf all jene Bereiche auszudehnen, in denen dieser Anspruch unseres Erachtens nach gerechtfertigt ist.

Meine Damen und Herren! Letzter Punkt: Es wird immer wieder von den Kosten gesprochen. Dieser Aspekt hatte auch in der Diskussion im Sozialausschuß eine gewisse Bedeutung. Ich bin der Frau Ministerin dankbar, daß sie aus ihrer Sicht gesagt hat, daß man Kosten in einer bestimmten Höhe erwartet. Die Höhe der zu erwartenden Kosten ist auch genannt worden. Selbstverständlich gibt es noch wesentlich mehr Fälle, in denen unter Umständen Anspruchsvoraussetzungen bestehen. Daher sind wir davon ausgegangen, daß möglicherweise mehr Personen diesen Anspruch geltend machen können. Darum haben wir auch in unserer Unterlage für die Abgeordneten geschrieben, daß dieser Anspruch gegebenenfalls auch deutlich höher sein könnte, denn kein Mensch kann heute sagen, wie viele Anträge auf Notstandshilfe tatsächlich gestellt werden. Deshalb wurde eben eine gewisse Spannweite veranschlagt. In eineinhalb Jahren werden wir sagen können, wie hoch die tatsächlichen Aufwendungen für diese neue Maßnahme, die wir heute beschließen, waren beziehungsweise sind.

Meine Damen und Herren! Ich schließe: Es ist dies eine Maßnahme, die sozial richtig ist – auch wir vertreten die Meinung, daß man alle Gruppen miteinbeziehen sollte, die in der neuen Gesetzesformulierung erwähnt sind –, sie ist aber auch verfassungsmäßig korrekt, weil wir grundsätzlich auf die Beitragsleistung abstellen. Und das Entscheidende: Versicherungsansprüche erwirbt man dann, wenn man Beiträge leistet. Davon gehen wir aus. Wir wollen aber keine Härten. Darum gibt es zusätzliche Möglichkeiten, Notstandshilfe zu beanspruchen und zu erhalten. (Beifall bei der ÖVP.)

22.10

Präsident Dr. Heinz Fischer: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Öllinger. – Bitte.

22.10

Abgeordneter Karl Öllinger (Grüne): Herr Präsident! Frau Ministerin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Nach dem rechtshistorisch angehauchten Ausflug des Kollegen Feurstein, der die Verfassungsgerichtshoferkenntnisse der letzten 40 Jahre Revue passieren hat lassen, möchte ich doch in die jüngere Vergangenheit zurückkehren.

Herr Kollege Feurstein! Ich beginne mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, das 1996 ergangen ist, mit welchem der Republik Österreich aufgetragen wurde, einen Zustand zu korrigieren, der nach Meinung des Europäischen Gerichtshofes rechtswidrig ist, gegen die Konventionen verstößt und durch den die Republik Österreich bestimmte Gruppen von Arbeitslosen, nämlich die ausländischen Arbeitslosen gegenüber den Inländern, ungleich


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