Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 129. Sitzung / 57

gemeinsamer Antrag der Abgeordneten Karl Öllinger und Dr. Volker Kier. Es müssen daher die entsprechenden Sätze auf Seite 1 des Ausschußberichtes wie folgt lauten:

"Weiters wurde von den Abgeordneten Karl Öllinger und Dr. Volker Kier ein Abänderungsantrag betreffend den Entfall des § 21 Z 3 des Arbeiterkammergesetzes gestellt. Der Abänderungsantrag der Abgeordneten Karl Öllinger und Dr. Volker Kier fand keine Mehrheit."

Herr Präsident! Ich danke.

Präsident Dr. Heinrich Neisser: Ich danke Ihnen, Frau Berichterstatterin, für Ihre Ausführungen.

Wir gehen in die Debatte ein.

Als erster hat sich Herr Abgeordneter Haigermoser zu Wort gemeldet. Freiwillige Redezeitbeschränkung: 8 Minuten. - Bitte.

11.52

Abgeordneter Helmut Haigermoser (Freiheitliche): Hohes Haus! Meine Damen und Herren! Sie von der Koalition beschließen heute mit dem Wirtschaftskammergesetz, mit dem ich mich befassen möchte, kein gutes Gesetz. Im Ausschuß war das Unbehagen auch bei manchem Abgeordneten der Koalitionsparteien spürbar, als nach Abschluß der Diskussion deutlich erkennbar war, daß das gegenständliche Gesetz eigentlich niemandem einen guten Dienst erweist: nicht dem Parlament, nicht der Öffentlichkeit und auch nicht den Pflichtmitgliedern in der Wirtschaftskammer.

Ich bedauere, meine Damen und Herren, daß damit weder die Schlagkraft der Wirtschaftskammer noch die Akzeptanz dieser Einrichtung verbessert wird, die in Teilbereichen auch Positives leistet. Es wird sogar das Gegenteil eintreten, was die Akzeptanz anbelangt, denn trotz Begutachtung, Herr Präsident Maderthaner, bleiben alle wesentlichen Kritikpunkte bestehen: keine wirkliche Strukturreform, keine Änderung bei den zwangsweisen Mehrfachmitgliedschaften - Sie, Herr Präsident Maderthaner, haben noch 1990 mit Brief und Siegel versprochen, daß Sie zumindest bei den Mehrfachmitgliedschaften bremsend eingreifen werden -, ein demokratiepolitisch äußerst bedenkliches Wahlrecht - ich werde im einzelnen noch mit Beispielen darauf hinweisen -, und bei der Beibehaltung der verschiedensten Zwangsumlagen ist sogar eine Verschärfung durch die nunmehrige Einführung von Verzugszinsen eingetreten.

Nun zum Wahlrecht. Die einzelnen Paragraphen sind nur bruchstückhaft herausgearbeitet, meine Damen und Herren. Sie, Herr Präsident Maderthaner, führen mit dem § 73 ein, daß Inhaber ruhender Gewerbescheine nach dem jetzigen Entwurf nicht mehr automatisch aktiv wahlberechtigt sind. Diese können aber das Wahlrecht ausüben, wenn sie einen Antrag auf Aufnahme in die Wählerliste stellen. Das bedeutet, daß dieser Passus eine unendliche Bürokratie nach sich zieht, Herr Präsident (Abg. Dr. Puttinger: Gar keine!), zusätzlichen Aufwand. Und er ist vor allem deshalb bedenklich, weil plötzlich zwei Kategorien von Wahlrecht entstehen: für Aktive normales Wahlrecht, für Ruhende nur ein Wahlrecht auf Antrag, obwohl sie genauso - allenfalls verminderte - Pflichtmitgliedsbeiträge zu bezahlen haben.

Es ist zu bedenken, daß diese Regelung überhaupt nicht administrierbar ist. Beispiel eins: Jemand hat vier Gewerbeberechtigungen - Sie bleiben ja bei den Mehrfachmitgliedschaften -, davon ist eine ruhend. Er ist daher in der Wählerliste automatisch eingetragen. Muß jetzt diese Person für die eine ruhende noch zusätzlich einen Antrag stellen?

Beispiel zwei: Wie erklärt man jemandem, der zum Zeitpunkt der Wahl und auch schon einige Zeit vorher sein Gewerbe aktiv ausübt, aber zum Stichtag zehn Wochen vor der Wahl ruhend gemeldet war, daß er einen Antrag hätte stellen müssen, Herr Präsident Maderthaner?


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