Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 129. Sitzung / 75

Die Arbeiterkammern sind - gleich wie die Wirtschaftskammern und die Österreichische Hochschülerschaft - Körperschaften öffentlichen Rechts. Aus dieser Funktion allein ergibt sich noch keine hoheitliche Tätigkeit der Arbeiterkammern.

Träfe die Behauptung des Abgeordneten Feurstein zu, daß die Arbeiterkammern hoheitliche Funktionen hätten, so träfe dies in noch größerem Ausmaß auf die Wirtschaftskammern und natürlich auch auf die Hochschülerschaften zu. Dann dürften Sie aber dieses Wirtschaftskammergesetz nicht beschließen. (Beifall bei den Grünen.)

12.59

Präsident Dr. Heinrich Neisser: Es hat sich jetzt Frau Bundesministerin Hostasch zu Wort gemeldet. - Bitte, Frau Ministerin.

13.00Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales Eleonora Hostasch: Geschätzter Herr Präsident! Werte Damen und Herren! Werter Ministerkollege! Erlauben Sie mir einige grundsätzliche Bemerkungen zu der Debatte zu zwei Kammergesetzen. Ich bedanke mich beim Hohen Haus für die Festlegung der Tagesordnung in der Form, daß beide Kammergesetze unter einem diskutiert werden können, weil ich glaube, daß damit zu Recht zum Ausdruck kommt, daß die Zusammenarbeit dieser beiden gesetzlichen Interessenvertretungen für die Lösung von Problemen, die in unserem Land für Unternehmen und auch ... (Abg. Haigermoser: Warum sind Sie dann nicht einmal erschienen bei den vereinbarten Terminen betreffend die Lehrlinge beim Herrn Wirtschaftsminister? - Seine Aussage war das! Nur wegen der Zusammenarbeit, ich frage nur!) Herr Kollege Haigermoser! Ich glaube, wenn Sie gestern bei der Debatte im Hohen Haus anwesend gewesen sein sollten, dann hätten Sie gesehen, wie die Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftsressort und Sozialressort funktioniert. (Beifall bei der SPÖ.) Ich bedauere, wenn Sie vielleicht nicht alles nachvollziehen können, was diese Ressorts gemeinsam für die Jugend in diesem Land, aber auch für die Wirtschaft in diesem Land tun. (Präsident Dr. Brauneder übernimmt den Vorsitz.)

Aber erlauben Sie mir, noch einmal zu den Gesetzen zurückzukommen, weil ich glaube, daß sie für beide Interessenorganisationen eine wichtige Grundlage sind, ihre Wahlrechte auf eine noch bessere, demokratische, moderne Ebene zu stellen. Es waren nicht zuletzt die Mitgliederbefragungen und die Erfahrungen aus den Mitgliederbefragungen, die gezeigt haben, daß die bisher geltenden Kammergesetze für die Abwicklung der Wahl nicht mehr zeitgemäß und auch nicht mitgliederorientiert sind und es daher sinnvoll ist, eine bessere Lösung zu finden.

Und wenn ich mich jetzt etwas mehr auf das Arbeiterkammergesetz konzentriere, dann werden Sie das, so hoffe ich wenigstens, verstehen, wenn ich Ihnen sage, daß ich sehr stolz darauf bin, daß ich die Chance hatte, in einer bestimmten Phase der Geschichte der österreichischen Arbeiterkammern und der Bundesarbeitskammer mit daran beteiligt gewesen zu sein, nachweisen zu können, daß es sehr wichtig ist, eine gesetzliche Arbeitnehmerinteressenvertretung neben den freiwilligen Interessenvertretungen zu haben. Und ich möchte mit aller Deutlichkeit sagen: Wer die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer schwächt oder sie gar abschaffen möchte, der schadet den Interessen der Arbeitnehmer in diesem Land. (Beifall bei der SPÖ sowie des Abg. Dr. Feurstein.)

Sehr geschätzte Damen und Herren! Ich glaube, daß wir mit diesem neuen Wahlrecht - und das muß natürlich durch mein Ressort noch ergänzt werden mit einer entsprechenden Verordnung über die Durchführungsbestimmungen - auch sicherstellen werden, daß alle unsere Wahlgrundsätze, die für die demokratischen Wahlen gelten, selbstverständlich zu 100 Prozent auch für die Arbeiterkammerwahl gelten werden. Es ist damit gewährleistet, daß demokratische Voraussetzungen absolut gegeben sein werden.

Erlauben Sie mir, sehr geschätzte Damen und Herren, doch auch darauf einzugehen, was hier in bezug auf die gesetzliche Mitgliedschaft ausgeführt wurde. Das sollte doch freiwillig möglich sein, hieß es da. Meine Damen und Herren! Die gesetzliche Mitgliedschaft ist der Kern einer Kammer, und sie kann nur dann eine Kammer sein, wenn es eine gesetzliche Mitgliedschaft


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