Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 134. Sitzung / Seite 31

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13.18

Abgeordnete Sonja Ablinger (SPÖ): Herr Präsident! Herr Minister! Meine Damen und Herren! Herr Abgeordneter Graf, ich muß sagen – und da gebe ich Ihnen durchaus recht –: Ich war auch über die Liste der Funktionen erstaunt, die Herr Breunlich innehat. Es kann mir auch niemand einreden, daß das ein übliches Ausmaß auf universitärer Ebene wäre. Da muß ich Ihnen recht geben.

Ich möchte gemeinsam mit den Abgeordneten Niederwieser und Lukesch einen Abänderungsantrag zum Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten der Künste einbringen. Der Antrag lautet:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten DDr. Niederwieser, Dr. Lukesch, Ablinger und Genossen betreffend den Bericht des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung über die Regierungsvorlage (1228 der Beilagen): Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG) (1352 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

1. Am Ende des ersten Satzes des § 35 Abs. 3 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Satzteil angefügt:

"sofern die Planstelle ausschließlich einem einzigen Institut zugewiesen ist, sonst durch die Rektorin oder den Rektor auf Vorschlag der Universitätsdirektorin oder des Universitätsdirektors und nach Anhörung der beteiligten Institutskonferenzen."

2. § 35 Abs. 4 lautet:

"(4) Die Aufnahme der Allgemeinen Universitätsbediensteten an Instituten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis erfolgt nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Bestimmungen auf Antrag der Rektorin oder des Rektors, dem ein Vorschlag der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes nach Anhörung der Institutskonferenz zugrunde liegt, sofern die Planstelle ausschließlich einem einzigen Institut zugewiesen ist, sonst auf Antrag der Rektorin oder des Rektors, dem ein Vorschlag der Universitätsdirektorin oder des Universitätsdirektors nach Anhörung der beteiligten Institutskonferenzen zugrunde liegt. Die Aufnahme an anderen Universitätseinrichtungen erfolgt auf Antrag der Rektorin oder des Rektors, dem ein Vorschlag der Leiterin oder des Leiters der betreffenden Universitätseinrichtung zugrunde liegt."

3. Dem § 38 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 5 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt.

"6. Im Fall der Gliederung der Universität der Künste in Fakultäten die Dekanin oder der Dekan für die Institutsvorständinnen oder Institutsvorstände im Wirkungsbereich der Fakultät."

4. Im § 45 Abs. 1 Z 3 wird nach dem Wort "Universitätsbediensteten" ein Beistrich gesetzt und folgende Wortfolge angefügt:

"die mehreren Instituten oder sonstigen Universitätseinrichtungen zugeordnet sind".

5. Im § 65 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 3 eingefügt:

"(3) Die Aufgaben des Kupferstichkabinetts umfassen insbesondere

1. den planmäßigen Aufbau der bereits bestehenden Sammlung, Anlage neuer Sammlungen;

2. die Prüfung der Sammlung nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft auf ihren Erhaltungszustand und die Setzung geeigneter Maßnahmen zur Restaurierung und Sicherung;

3. Darbietung gewählter Objekte der Sammlungen für die Öffentlichkeit;


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