Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 134. Sitzung / Seite 161

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Aber zurück zum Umweltbundesamt. Mit drei Bestimmungen im Umweltkontrollgesetz wird einer Wettbewerbsverzerrung entgegengewirkt. Es wird erstens klargestellt, daß bei Leistungen gegenüber Dritten im § 6 Abs. 1 ein zumindest kostendeckendes Entgelt einzuheben ist – daß es nur der Ausnahmefall sein kann, daß das Entgelt kostendeckend ist, das fixiert eine Ausschußfeststellung; im Regelfall wird ein Gewinnaufschlag anzusetzen sein –, zweitens, daß es ein Verbot der Quersubventionierung gibt, und drittens, daß subventionierte Bereiche in gesonderten Rechnungskreisen zu führen sind. Die Wettbewerbsverzerrung gegenüber Privaten sehe ich also absolut nicht.

Die Kontrollfunktionen des Umweltbundesamtes bleiben voll aufrecht. Ich freue mich auch, daß diese Ausgliederung des Umweltbundesamtes in Übereinstimmung nicht nur mit der Leitung, sondern auch mit der Personalvertretung des Hauses über die politische Bühne gehen kann. Wenn es stimmt, daß gut Ding Weile braucht, dann beschließt das Hohe Haus heute ein gutes Gesetz für eine bessere Zukunft des Umweltbundesamtes. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der SPÖ.)

22.27

Präsident MMag. Dr. Willi Brauneder: Vielen Dank, Herr Bundesminister.

Zu Wort gemeldet ist nun Herr Abgeordneter Ellmauer. Freiwillige Redezeitbeschränkung: 4 Minuten. – Bitte, Herr Abgeordneter.

22.27

Abgeordneter Matthias Ellmauer (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Bundesminister! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Herr Kollege Smolle! Wir haben kein schlechtes Gewissen, wie Sie das vorhin gemeint haben. – Im Gegenteil: Wir sind guten Mutes; wir haben gemeinsam mit unserem Koalitionspartner eine Vorlage zustande gebracht, die sicherlich in die Zukunft reichen wird.

Die Umweltkontrolle, die nach dem Umweltkontrollgesetz dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie obliegt, wird in ihrer Konzeption geändert und den EU-Richtlinien angepaßt. Das Umweltbundesamt, das seine Aufgaben gut wahrgenommen hat, wird in Übereinstimmung mit dem Budgetprogramm aus der Bundesverwaltung ausgegliedert. Es behält aber auch nach der Ausgliederung den besonderen Status einer Umweltschutzfachstelle des Bundes in der Rechtsform einer GesmbH.

Die Ausgliederung des Umweltbundesamtes ist im Budgetprogramm der Bundesregierung der Jahre 1996 bis 2000 angeführt. Außerdem ist im Koalitionsübereinkommen ausdrücklich die Ausgliederung von Dienststellen der öffentlichen Verwaltung vorgesehen. Das Umweltbundesamt hat durch seine ausgezeichneten Forschungsarbeiten und Kontrollberichte die österreichische Umweltpolitik wesentlich mitgeprägt und sich dadurch einen guten Ruf erworben.

Es wird auch weiterhin mit wichtigen Umweltschutzaufgaben betraut. Es kann jetzt Aufträge nicht nur von den Bundesministerien oder den Gebietskörperschaften entgegennehmen, sondern es wird zur Durchführung der Umweltkontrolle für den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und zur Unterstützung der Umweltpolitik des Bundes herangezogen sowie zur Bereitstellung von fachlichen Grundlagen und Stellungnahmen.

Die GesmbH soll künftig, wie gesagt, auch die Möglichkeit bekommen, im Auftrag von Dritten bestimmte Leistungen gegen Entgelt zu erbringen. Vorrang sollen aber trotzdem die Leistungen gegenüber dem Bund und den anderen Gebietskörperschaften haben. Die Entgelte sollen über den reinen Kostendeckungsbeitrag hinausgehen, das heißt, es sollen Gewinne erwirtschaftet werden.

Der Bundesminister hat gerade vorhin wieder betont – er betonte dies schon mehrfach –, man werde besonders darauf aufpassen, daß es zu keinen Wettbewerbsverzerrungen gegenüber privaten Anbietern kommt und daß es keine Dumpingpreise geben wird.


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