Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 137. Sitzung / Seite 75

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Anzeichen von Kindesmißhandlung, sexuellem Mißbrauch und Vernachlässigung aufgezeigt werden, festgeschrieben wurde.

Ich erinnere auch daran, daß im Februar dieses Jahres von SPÖ und ÖVP ein Entschließungsantrag verabschiedet wurde, worin Punkte außerhalb des Strafrechtes festgehalten werden, zum Beispiel die flächendeckende Einrichtung von Notrufnummern für Kinder.

Drei wichtige Punkte im Rahmen des Strafrechtes, also strafrechtliche Forderungen aus diesem Entschließungsantrag werden heute beschlossen, und ich begrüße sie. Der erste Punkt ist die Verlängerung der Verjährungsfristen, wobei die Verjährungsfristen von zehn Jahren mit Eintritt der Volljährigkeit zu laufen beginnen, wohingegen – und da sieht man wieder die Widersprüchlichkeit der FPÖ zwischen Denken und Handeln – der Herr Ofner war dafür, die Verjährungsfristen lediglich auf zwei Jahre nach Eintritt der Verjährung zu erstrecken.

Ich begrüße ausdrücklich, daß der sexuelle Mißbrauch von unmündigen Personen in Hinkunft strenger bestraft wird, und ich bedauere, daß dieser Punkt der Reform bisher in der Öffentlichkeit zu wenig herausgestrichen worden ist. Ich möchte auch noch einmal eindeutig betonen, daß nie geplant war, das Schutzalter von 14 Jahren herabzusetzen, sondern es in der Debatte nur darum ging, zu prüfen, ob bei freiwilligen Kontakten Jugendlicher untereinander das Strafrecht wirklich das richtige Instrument dafür ist.

Der dritte Punkt, der erwähnenswert ist, ist die Ausweitung der schonenden Vernehmung von minderjährigen Opfern vor Gericht.

Ich bin davon überzeugt, daß die neuen Bestimmungen ein wesentlicher Beitrag dazu sind, den Kinderschutz zu verbessern, vor allem auch deshalb, weil diese Bestimmungen an vorherige Reformmaßnahmen anschließen.

Es ist mir auch ein Anliegen, hier festzuhalten und klarzustellen, daß wir nicht erst heute oder vor einem Monat entdeckt haben, daß Kinderschutz ein außerordentlich wichtiges Ziel ist. Daher erinnere ich an die Änderung von Bestimmungen und verweise in diesem Zusammenhang auf den § 64 StGB, durch den Kindersextourismus bekämpft werden kann, ich erinnere an die deutliche Verschärfung des § 207a StGB, womit pornographische Darstellungen inkriminiert werden, und an § 1328 ABGB, Schadenersatz für ideelle Schäden bei sexuellem Mißbrauch.

Was ich bedauere, und ich möchte das auch noch betonen, ist, daß es uns noch immer nicht gelungen ist, den § 209 StBG, betreffend das Schutzalter für homosexuelle Beziehungen bei Männern, abzuschaffen. Ich bedauere es deshalb, weil diese Bestimmung gegen die Menschenrechte verstößt und in Europa nirgends mehr eine ähnliche Bestimmung zu finden ist. Ich hoffe aber, daß wir vor Inkrafttreten des Vertrages von Maastricht so weit sind – wir, aber natürlich auch unser Koalitionspartner –, da eine Regelung zu finden.

Ich halte es daher in der Gegenüberstellung für ausgesprochen erfreulich, daß wir mit dem Angehörigenbegriff im § 72 StBG aber doch ein deutliches Signal aussenden konnten, daß gleichgeschlechtlich orientierte Lebensweise nicht diskriminiert werden soll.

Zusammenfassend möchte ich betonen – und dies vor allem auch angesichts der Medienmeldungen in den letzten Tagen –, daß für uns im Sinne eines bestmöglichen Kinderschutzes und bestmöglicher Bestimmungen im Strafrecht nie ein Endpunkt erreicht werden kann, sondern wir uns immer anstrengen werden müssen, alles noch besser zu machen. Ich glaube aber auch, daß uns durch die heutige Reform, auch wenn sie manchmal als kleine Reform qualifiziert wird, doch wieder ein großer Schritt gelungen ist, und daß wir im Interesse der zu schützenden Kinder und Jugendlichen unseres Landes einen bedeutenden Fortschritt erzielen konnten. (Beifall bei der SPÖ.)

19.57

Präsident Dr. Heinrich Neisser: Herr Abgeordneter Dr. Graf, jetzt gelangen Sie zu Wort. Wollen Sie eine Redezeitbeschränkung haben? (Abg. Dr. Graf: 7 Minuten!) 7 Minuten. – Bitte.


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