Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 139. Sitzung / 84

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Kostelka, Dr. Khol und Genossen betreffend den Gesetzesantrag im Bericht des Verfassungsausschusses über den Antrag 853/A der Abgeordneten Dr. Kostelka, Dr. Khol betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Volksbegehrengesetz 1973 geändert wird (1395 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die Z 3 des Antrages lautet:

"3. § 4 Abs. 1 entfällt; die bisherigen Abs. 2 und 3 erhalten die Absatzbezeichnungen ,(1)‘ und ,(2)‘. Der neue Abs. 1 lautet:

"Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, daß die in der Erklärung genannte Person in der Wählerevidenz als wahlberechtigt eingetragen ist und in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz hat. Diese Bestätigung ist von der Gemeinde zu erteilen, wenn die Unterstützungserklärung die Angaben über Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Wohnort sowie die Bezeichnung des Einleitungsantrages enthält und die eigenhändige Unterschrift der die Unterstützungserklärung abgebenden Person entweder vor der Gemeindebehörde geleistet wurde oder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Die Gemeinden sind verpflichtet, Bestätigungen von Unterstützungserklärungen unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben, sonstigen Abgaben oder Gebühren auszufertigen; sie haben hierbei ihnen allenfalls zur Verfügung stehende, auf das von Unterstützungswilligen bezeichnete Volksbegehren lautende Drucksorten zu verwenden. Stellt eine Person der Gemeinde entsprechende Drucksorten zur Verfügung, so hat die Gemeinde bei ihr hinterlegte, auf das betreffende Volksbegehren lautende Unterstützungserklärungen einmal zu einem von dieser Person bestimmten Zeitpunkt an eine von dieser Person bekanntgegebene Adresse im Inland zu übermitteln. Für jedes Volksbegehren darf für einen Stimmberechtigten nur eine Unterstützungserklärung bestätigt werden."

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Herr Präsident, ich ersuche, diesen Abänderungsantrag in die Debatte miteinzubeziehen.

Zusammenfassend möchte ich sagen, daß doch eine Reihe von sinnvollen und nützlichen Maßnahmen mit diesem Paket beschlossen werden. Die wichtigste und zugegebenermaßen nicht ganz unumstrittene ist die Abschaffung der höheren Gewichtung der Abgeordnetenunterschriften bei der Einbringung des Wahlvorschlages für die Bundespräsidentenwahl und für die Einleitung eines Volksbegehrens.

Im Zusammenhang mit dem Volksbegehren möchte ich aber doch festhalten, daß es ja nicht ein Instrument der Abgeordneten sein soll – auch nicht unbedingt ein Instrument von Parteien, die ohnedies im Nationalrat vertreten sind –, sondern es vor allem Bürgerinnen und Bürgern, Organisationen, Vereinen, Menschen, die sich zusammentun, um ein Anliegen zu artikulieren, dienen soll.

Die Abschaffung der Möglichkeit, ein Volksbegehren durch die Unterschrift eines Abgeordneten einzuleiten, erscheint mir daher gerechtfertigt, und ich sehe darin auch keine Einschränkung der Rechte eines Abgeordneten und schon gar nicht seines freien Mandats, wie in einer Zeitung behauptet worden ist, denn der Abgeordnete hat ja jederzeit die Möglichkeit, Initiativanträge – zugegeben, nicht allein – einzubringen, und er oder sie hat auch die Möglichkeit, Petitionen zu unterstützen, damit sie im Parlament diskutiert werden müssen. Ich glaube, daß die Möglichkeiten eines Abgeordneten durchaus ausreichend sind und er sich nicht mittels eines Volksbegehrens artikulieren soll. Wenn er oder sie trotzdem ein Volksbegehren unterzeichnet, aus Sympathie und um seine Solidarität zum Ausdruck zu bringen, so kann er oder sie das auch weiterhin tun, aber diese Unterschrift zählt nur wie alle anderen Unterschriften auch.


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