Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 139. Sitzung / 149

Punkt, Strich und Komma. Die Größenordnung bliebe gleich, die Transparenz wäre größer, und es wäre auch ein Beitrag zur Verwaltungsvereinfachung, weil es in diesem Fall eben nicht notwendig wäre, x-mal überflüssigerweise exakt die Einwohnerzahl zu ermitteln, damit ein Volksbegehren rechtmäßig vor sich gehen kann.

Zur Herabsetzung des Wahlalters auf 16 Jahre: Das ist schon so oft gefordert worden, daß ich ganz einfach sicher bin, daß es mehrheitsfähig sein müßte. – Danke schön. (Beifall beim Liberalen Forum.)

18.07

Präsident MMag. Dr. Willi Brauneder: Die beiden soeben verlesenen Anträge wurden ordnungsgemäß eingebracht, sind entsprechend unterstützt und stehen daher mit in Verhandlung.

Weiters zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Mag. Posch. Freiwillige Redezeitbeschränkung: 10 Minuten. – Bitte, Herr Abgeordneter.

18.07

Abgeordneter Mag. Walter Posch (SPÖ): Herr Präsident! Hohes Haus! Nach der längeren Unterbrechung wiederhole ich meine wichtigsten Einwände beziehungsweise Argumente zur Novelle des Volksbegehrengesetzes beziehungsweise des Bundespräsidentenwahlgesetzes.

Ich möchte zunächst zum Volksbegehrengesetz 1973 sprechen, das ich vollinhaltlich unterstütze, weil es eine Reihe von vernünftigen Änderungen bringt, etwa die Senkung der für die Einleitung eines Volksbegehrens notwendigen Unterschriftenzahl. In der alten Regelung waren dafür 10 000 Unterstützungserklärungen vorgesehen. Man hat das nun auf ein Promille der Wohnbevölkerung, also zirka 8 100, reduziert. Es ist keineswegs – wie Abgeordneter Stadler meint – der Fall, daß es dabei um die Unterhöhlung des österreichischen Wahlrechtes zugunsten von Ausländern oder die Einführung des Ausländerwahlrechtes durch die Hintertür ginge, sondern es ist ein vernünftiger Kompromiß und erleichtert die Einreichung wesentlich.

Den Wegfall der Privilegierung der Abgeordnetenunterschrift halte ich in diesem Fall für vernünftig. Bisher waren acht Abgeordnetenunterschriften notwendig. Das heißt, die alte Regelung stand im wesentlichen in einem Widerspruch zum Instrument des Volksbegehrens, weil das Volksbegehren eben eine Sache des Volkes und nicht der Abgeordneten ist. Daher ist es widersinnig, daß Abgeordnete, also die Legislative, mit ihren eigenen Unterschriften ein Volksbegehren an sich selbst einleiten können.

Auch die Regelung bezüglich des Kostenbeitrags halte ich für vernünftig und gerechtfertigt, weil sie es nichtorganisierten und kleinen Initiativen erleichtert, ein Volksbegehren einzuleiten. Sie sollten auch die Möglichkeit der Einleitung haben und nicht an einer finanziellen Hürde scheitern. Die behindertenfreundlichen Regelungen sind schon von etlichen meiner Vorrednerinnen, zum Beispiel der Frau Abgeordneten Rauch-Kallat und der Abgeordneten Karlsson, ausführlich gewürdigt worden. Nach Maßgabe des technischen Fortschritts ist das auch eine ganz wesentliche Verbesserung. Insgesamt ist die Novelle zum Volksbegehrengesetz 1973 eine relativ positive demokratiepolitische Entwicklung.

Auch die Novelle zum Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 bringt meiner Meinung nach eine Reihe von vernünftigen Änderungen, zum Beispiel die Erleichterung der Wahlzeugenregelung im Ausland. Auch die Verkürzung des Zeitraumes zwischen dem ersten und dem zweiten Wahlgang von fünf Wochen auf drei Wochen und damit die Verkürzung des Wahlkampfes halte ich für eine äußerst positive Maßnahme. Insgesamt kann man sagen, daß es eine Reihe von positiven Maßnahmen in dieser Novelle gibt.

Die wichtigste Änderung ist jedoch § 7 Abs. 1. Bei der Einführung der Direktwahl des Bundespräsidenten nach dem Krieg war vorgesehen, daß Parteien ab einer Stärke von fünf Nationalratsmandaten oder 6 000 Bürgerunterschriften das Nominierungsrecht für einen Kandidaten für die Bundespräsidentenwahl haben sollen. Für die Reihung auf dem Stimmzettel zählte jedoch ein Abgeordneter für 25 000 Unterschriften. Weiters konnte ein Abgeordneter verschiedene Kandidaten nominieren, was die Bürger mit einer amtlich beglaubigten Unterschrift nicht konn


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