und dann nach weiteren sechs Monaten der Nationalrat jedenfalls einen Bericht zu erhalten hat. Diese Sechs-Monate-Frist wird nun auf vier Monate verkürzt.
Bevollmächtigte eines Volksbegehrens erhalten das Recht, zwei weitere Vertreter mitzunehmen, Generaldebatten und "Hearings" – unter Anführungszeichen – finden öffentlich statt, Ton- und Bildaufnahmen werden zulässig sein, die Ausschußberichte zu einem Volksbegehren sind den Bevollmächtigten und ihren Stellvertretern zuzustellen, deren Veröffentlichung erfolgt in der "Wiener Zeitung", und darüber hinaus wird das Recht geschaffen, daß jedem Bürger, dem das Recht zukommt, ein Volksbegehren zu unterstützen, die Berichte, wenn er sie anfordert, kostenlos zugeschickt werden.
Es sind das, meine Damen und Herren, gar keine so kleinen Veränderungen, wie Sie meinen, und ich bedauere es eigentlich, daß die Debatte im Ausschuß in der Weise abgelaufen ist, daß sich die Oppositionsparteien vor allem darauf gestürzt haben, zu sagen, was alles an anderen Dingen sie noch gerne hätten, und im Vergleich zu diesem Riesenwust an Wünschen nimmt sich jetzt das, was nun beschlossen wird, klein aus. Das wird aber dem Umstand, daß in unserer Geschäftsordnung laufend die Minderheitsrechte ausgedehnt werden, nicht gerecht.
Ich möchte mich jetzt nicht berühmen und sagen, das sei die große Geschäftsordnungsreform, aber ich meine, daß es wesentliche Punkte sind und wir auch den Umstand sehen sollten, daß es im österreichischen Parlament schon Minderheits- und Kontrollrechte gibt, die weit über das hinausgehen, was es in anderen Ländern an diesbezüglichen Rechten gibt. (Abg. Mag. Barmüller: In Syrien!)
Daß fünf Abgeordnete verlangen können, daß ein Oppositionsantrag nach Vorbereitung auf die Tagesordnung des Plenums zu setzen ist und daß jede kleine Fraktion einmal im Jahr eine Sondersitzung verlangen kann, ist nicht, wie Sie, Herr Abgeordneter Barmüller, dazwischengerufen haben, bloß in "Syrien" nicht der Fall, sondern dieses Recht der Minderheit gibt es in keinem Parlament Europas – außer eben in Österreich.
Daß jedes Mitglied des EU-Hauptausschusses – jedes einzelne Mitglied im EU-Hauptausschuß! – die Beratung einer Vorlage verlangen kann, ist dem dänischen Ausschuß nachgebildet, wobei ich sagen möchte, daß das Recht, daß jedes einzelne Mitglied des Ausschusses einen Punkt auf die Tagesordnung bringen kann, nicht einmal in Dänemark besteht.
Die Möglichkeit zu abweichenden Stellungnahmen zum Ausschußbericht gibt es in einigen Ländern.
Daß fünf Abgeordnete eine Kurzdebatte über Untersuchungsausschußanträge et cetera erzwingen können, daß fünf Abgeordnete die Durchführung einer Debatte über die Erklärung eines Mitglieds der Bundesregierung erzwingen können, gibt es auch nur in einer Minderheit der europäischen Länder.
Ebenso verhält es sich mit der dringlichen Behandlung einer schriftlichen Anfrage.
Die Bestimmung, daß das Thema in der Aktuellen Stunde von den Fraktionen abwechselnd bestimmt wird, kommt natürlich den kleineren Fraktionen entgegen.
Die Einwendungen gegen die Tagesordnung sind ein weiteres Beispiel dafür.
Daß 20 Abgeordneten, einem Fünftel der Abgeordneten, einem Viertel der Abgeordneten sowie einem Drittel der Abgeordneten eine weitere Vielzahl von Minderheitsrechten offensteht, ist weiterhin etwas, was nicht in der Mehrzahl der Parlamente der Fall ist.
Es stimmt, daß in den europäischen Ländern zur einen Hälfte kein Untersuchungsausschuß von der Minderheit eingesetzt werden kann und zur anderen Hälfte das sehr wohl möglich ist. (Demonstrativer Beifall beim Liberalen Forum und bei den Freiheitlichen.) Diese Bestimmungen halten in Europa einander die Waage.