Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 142. Sitzung / 181

Hälfte in Österreich, Geburt in Österreich oder halbe Lebenszeit in Österreich – sollten ursprünglich laut Novelle 1997 erst am 1. Jänner 2000 in Kraft treten. Einschränkungen aufgrund von Staatsbürgerschaftskriterien oder auf Inhaber eines Befreiungsscheines sind laut Verfassungsgerichtshoferkenntnis vom 11. März 1998 verfassungswidrig und daher nicht mehr anzuwenden.

Die vorliegenden Inkrafttretensbestimmungen der neuen Kriterien für alle Fälle ab 1. April 1998 bringen jetzt eine Gleichstellung für die Notstandshilfewerber. Das AMS wurde auch in Kenntnis gesetzt, daß im Hinblick auf die vorliegende Novelle, wie uns die Frau Ministerin berichtet hat, keine Bescheide mehr aufgrund der alten Rechtslage zu erlassen sind. Es ist also zum Wegfall der Diskriminierung aufgrund der Staatsbürgerschaft gekommen, das bescheinigt uns auch Herr Kollege Kier. Er sagt aber in seiner abweichenden Stellungnahme, es gebe nun die Diskriminierung aufgrund des Geburtsprivilegs.

Der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes bezeichnet diese neuen Kriterien als verfassungsgemäß, nicht gleichheitswidrig und EU-konform. Auch laut Verfassungsgerichtshof kann bei der Notstandshilfe nach sachlichen Kriterien differenziert werden. Ein solches sachliches Kriterium stellt zweifellos die Integration in Österreich dar. Diese Integration in Österreich wird nach der Dauer der Beschäftigung, dem Schulbesuch zur Hälfte in Österreich oder der Aufenthaltsdauer beurteilt. Auch die Geburt stellt ein sachliches Kriterium für die Integration dar. Wenn schon nicht vor den Augen von Kollegen Kier, so wird diese Novelle, so glaube ich, vor dem Verfassungsgerichtshof bestehen.

Noch einige wenige Worte zum Antrag von Kollegin Madl betreffend praxisgerechte Begrenzung von Nebeneinkommen bei Karenzgeldbezug: Es ist offensichtlich spurlos an ihr vorübergegangen, daß bereits eine Verbesserung vorgenommen wurde (Zwischenruf der Abg. Madl), und zwar: Beim Karenzgeld wird das Nettoeinkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit nach Abzug der Geringfügigkeitsgrenze zu 50 Prozent angehoben. (Neuerlicher Zwischenruf der Abg. Madl.) Das monatliche Nettoeinkommen aus einer vorübergehenden Beschäftigung ist auf das in dem Kalendermonat gebührende Karenzgeld, soweit es die jeweilige monatliche Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, zur Hälfte anzurechnen. Von diesem verbleibenden Anspruch sind die Tage der Beschäftigung, an denen das Einkommen die tägliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten hat, in Abzug zu bringen.

Sie verlangen einen Durchrechnungszeitraum von 18 Monaten und bringen ein Beispiel von einer Urlaubsvertretung mit einem Einkommen von 30 000 S. Ich halte das erstens für ein bißchen unrealistisch, und zweitens zielt unsere derzeitige und entschieden bessere Regelung darauf ab, durch ein geringeres Beschäftigungsausmaß eine bessere Vereinbarkeit mit der Kinderbetreuung – das ist ja der Zweck des Karenzgeldes – zu erreichen, und auch mehr Kontinuität in der Beschäftigung zu bewirken, was die Wiedereinstiegsmöglichkeiten verbessern dürfte. Hier besteht also unserer Ansicht nach kein Handlungsbedarf. (Beifall bei der SPÖ. – Abg. Madl: ..., aber Handlungsbedarf gibt es keinen! – Abg. Smolle – in Richtung Freiheitliche –: Ihr müßt erst eure Frauen und Männer versammeln, dann rührt euch!)

20.19

Präsident MMag. Dr. Willi Brauneder: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Dr. Kier. Restredezeit Ihres Klubs: 10 Minuten. – Bitte, Herr Abgeordneter.

20.19

Abgeordneter Dr. Volker Kier (Liberales Forum): Herr Präsident! Frau Bundesminister! Sehr geehrte Damen und Herren! Wir haben drei Tagesordnungspunkte unter einem zu verhandeln. Ich darf sie der Reihe nach aus der Sicht der liberalen Fraktion beleuchten.

Zunächst zum Tagesordnungspunkt Arbeiterkammergesetz: Wir räumen ein, daß es sich um einen redaktionellen Fehler gehandelt hat, also eher um einen operativen Abwicklungsfehler in technischer Hinsicht, weil sich ja Textbestandteile am Wege zur endgültigen Berichterstattung verflüchtigt haben. Das ist ein technischer Fehler, und auf dem wollen wir nicht sehr stark herumreiten. Sie müssen allerdings schon zugeben, daß solche technischen Fehler dann leichter passieren, wenn es sich um sogenannte Last-Minute-Gesetze handelt, also dann, wenn man


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