Es gab weiters – das ist oft schon gesagt worden – Volksbefragungen in den fünf vom Verkehr betroffenen Orten, und 72 Prozent, also mehr als zwei Drittel, haben für die Ennsnahe Trasse gestimmt.
All das ist mit den Instrumenten des demokratischen Rechtsstaates vor sich gegangen, ohne eine Spur von Rechtswidrigkeit, rechtswidrigen politischen Weisungen oder rechtswidrigem Verwaltungsverschulden.
Natürlich gab es – jetzt, Kollege Barmüller, kommt der Punkt, auf dem Sie so bestanden haben – Auseinandersetzungen, etwa um die Enteignung von Grundflächen im Ennstal. Selbstverständlich hat es das gegeben. Aber, Kollege Barmüller, ich appelliere zunächst an Ihren Hausverstand und auch – ich glaube, daß ich das darf – an das juristische Gespür, das ich bei Ihnen vermute und weshalb ich nicht verstehe, warum Sie so manchen Weg innerhalb der Opposition gemeinsam mit Kollegen Wabl gehen. Da wird ein Straßenprojekt nach dem Bundesstraßengesetz genehmigt, und dann wird von der Steiermärkischen Landesregierung unter Beiziehung des Naturschutzbeirates wegen dieses Straßenbaus eine Ausgleichsfläche per Verordnung der Steiermark festgelegt, die über den notwendigen Bereich der unmittelbaren Straße hinausgeht. Warum? – Um die Natur und die Menschen im Rahmen dieses Straßenbaus zu schützen!
Die Menschen sollten vor Lärm geschützt werden, indem entsprechende Schallschutzmaßnahmen getroffen werden und ein Grüngürtel gepflanzt wird, desgleichen sollte die Natur, sollten die dahinterliegenden Fluren und Felder geschützt werden. All das sollte anläßlich des Baues dieser Straße und zum Zweck des Baues dieser Straße in Landeskompetenz zum Schutz der Natur und der Menschen durchgeführt werden.
Dann – und jetzt kommt die Hausverstandsfrage, bei der Kollege Wabl überhaupt nicht mitgeht – sagen die steiermärkische Bundesstraßenverwaltung in erster Instanz und das Bundesministerium in zweiter Instanz, daß die aus diesem Grund zusätzlich gewidmeten Naturausgleichsflächen als integrierender Bestandteil zu betrachten sind, was bedeutet, daß die entsprechenden Maßnahmen, solche Flächen mit diesen Auflagen zu realisieren, dem Bundesstraßengesetz unterliegen.
Das ist doch etwas, was der Hausverstand jedem nahelegt, und das ist auch ganz einfach zu argumentieren: Es gibt eine genehmigte Straße, dazu brauchen wir eine Ausgleichsfläche, und daher kommen wir überein, daß die Ausgleichsfläche zur Straße gehört. Denn wohin gehört sie sonst? Sie ist ja nicht selbständig! (Abg. Mag. Barmüller: Woher kommt die Ausgleichsfläche?)
Jetzt gebe ich Ihnen recht, Herr Barmüller, ich gebe Ihnen ja recht: Der Verfassungsgerichtshof ist – das verstehe ich und dem pflichte ich bei – ein sehr besorgter Hüter des privaten Eigentums- und Verfügungsrechtes. So gesehen pflichte ich ihm bei. (Beifall bei der ÖVP. – Zwischenruf des Abg. Mag. Barmüller.)
Nun stellt der Verfassungsgerichtshof jedoch fest, daß es eine Normenkollision zwischen Bundeskompetenzen und Landeskompetenzen gibt und daß auf der Basis der Landeskompetenz eine Enteignung nicht möglich ist. In Wirklichkeit stellt er damit fest, daß eine Gesetzeslücke zur Durchführung eines solchen Projektes und zur Einrichtung dieser Naturschutzflächen besteht. – Das hat er in Wirklichkeit gesagt! (Zwischenruf des Abg. Mag. Barmüller.) Aber in seinem Bestreben, privates Eigentum zu schützen, hat er gesagt: Die Enteignungen sind mit der bestehenden Gesetzeslage nicht zu argumentieren. (Weiterer Zwischenruf des Abg. Mag. Barmüller.) So ist es! Ganz einfach, Herr Barmüller!
Und ich bin froh, daß in unserem freiheitlichen Rechtsstaat der Bürger, auch wenn es ein von Herrn Wabl verführter Bürger ist, sich gegen den Staat vor dem ... (Lebhafte Zwischenrufe beim Liberalen Forum und bei den Grünen.)
Präsident Dr. Heinrich Neisser: Meine Damen und Herren! Sie werden vom Balkon aus mit fassungslosem Erstaunen beobachtet. Ich bitte Sie, sich zu beruhigen! (Abg. Mag. Barmüller: Diese Ausführungen kann man nur fassungslos verfolgen, Herr Präsident! – Weitere lebhafte Zwischenrufe.)