Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 146. Sitzung / 45

getan hätte oder Genüge tun würde, wäre im Zusammenhang mit einer Änderung des Ausfuhrverbotsgesetzes möglich gewesen. (Präsident Dr. Neisser übernimmt den Vorsitz.)

Ich komme zum Schluß meiner Ausführungen. Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich pflichte meinen Vorrednern bei. Auch ich freue mich, daß es in den Ausschußberatungen einhellige oder sehr ähnliche Bekenntnisse und Stellungnahmen gegeben hat. Meine Partei wird die wesentlichen Kernpunkte, nämlich die Gedanken, die dahinter stehen, mittragen. Wir bringen allerdings auch einen Abänderungsantrag ein, der in der zweiten Lesung zur Abstimmung kommen wird, betreffend die beiden möglichen Verfassungswidrigkeiten und Ungleichheiten, die ich aufgezeigt habe. Der Abänderungsantrag ist zur Verteilung gekommen, daher kann ich mir dessen Verlesung ersparen. – Danke. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

11.04

Präsident Dr. Heinrich Neisser: Herr Abgeordneter Dr. Krüger, Sie haben jetzt am Schluß auf einen Abänderungsantrag Bezug genommen, der, wie Sie richtig erwähnt haben, aufgrund seines großen Umfanges schriftlich verteilt wurde.

Der Antrag hat folgenden Wortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Krüger, Mag. Stadler, Dipl.-Ing. Schöggl und Kollegen zur RV 1390 d. B. betreffend ein Bundesgesetz über die Rückgabe von Kunstgegenständen aus den österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen in der Fassung des Ausschußberichtes 1464 d. B.

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die im Titel genannte Vorlage wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

(1) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Landesverteidigung werden ermächtigt, die ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger von Todes wegen bezüglich jener Kunstgegenstände gemäß § 1, die sich nicht mehr im Eigentum des Bundes befinden, jedoch als Gegenstand von Rechtsgeschäften (z.B. Verkauf, Tausch) zu einem geldwerten Vorteil für den Bund geführt haben, festzustellen.

(2) Die genannten Bundesminister werden ermächtigt, die festgestellten Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger von Todes wegen mit dem geldwerten Vorteil, den der Bund für die genannten Kunstgegenstände erzielt hat, zu entschädigen. Der erzielte geldwerte Vorteil ist entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindex zu valorisieren.

(3) Die genannten Bundesminister haben vor der Auszahlung der Entschädigung den nach § 3 eingerichteten Beirat anzuhören. Durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wird kein Anspruch auf Entschädigung begründet.

(4) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat den Nationalrat über die erfolgten Entschädigungen in einem Bericht jährlich zu informieren.

2. § 3 Abs. 1 lautet:

§ 3 (1) Beim Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten wird ein Beirat eingerichtet, der die in § 2 und 3 genannten Bundesminister bei der Feststellung jener Personen, denen Kunstgegenstände zu übereignen sind, oder die zu entschädigen sind, zu beraten hat.

3. § 4 lautet:


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