Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 149. Sitzung / 198

"mainstream" der Hochschulpolitik in Österreich in den letzten Jahrzehnten formulieren: Ich glaube, die Studentenzahlen an sich sprechen eine deutliche Sprache vom Leistungsbild dieser Hochschulpolitik der letzten Jahrzehnte. Wenn man bedenkt, daß sich die Anzahl der männlichen Studierenden seit 1970 gut verdreifacht und die Anzahl der weiblichen Studierenden fast verneunfacht hat und Männer wie Frauen fast in der gleichen Stärke an österreichischen Universitäten vertreten sind, dann kann man, wie ich meine, davon reden, daß die Rahmenbedingungen doch entsprechend sind und die österreichische Hochschulpolitik letztendlich in diesen Jahrzehnten erfolgreich war.

In Einzelfällen wurden natürlich in den gesetzlichen Grundlagen Optimierungen vorgenommen und müssen auch heute mit den Abänderungen, die wir noch beschließen, vorgenommen werden. – Ich habe die ehrenvolle Aufgabe, einen Abänderungsantrag einzubringen, den meine Kollegin Sonja Moser schon diskutiert und kommentiert hat, und es ist jetzt wirklich höchste Zeit, diesen Antrag vorzutragen:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Lukesch, DDr. Niederwieser, Dr. Ilse Mertel, Sonja Ablinger, Dr. Sonja Moser und Genossen zum Bericht des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung über die Regierungsvorlage 1442 der Beilagen: Bundesgesetz, mit dem das Studienförderungsgesetz 1992 und das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert werden (1511 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

1. In Artikel II erhält die Ziffer 2 folgende Fassung:

"2. § 2 Abs. 1 lit. g lautet:

g) gilt für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,"

2. In Artikel II wird folgende Ziffer 3 eingefügt.

"3. § 6 Abs. 2 lit. f lautet:

f) in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,"

3. In Artikel II werden folgende Ziffern 4 und 5 eingefügt:

"4. nach § 30j Abs. 2 wird ein Abs. 3 eingefügt, der lautet:

(3) Für Teilnehmer an Lehrgängen und Lehrlingsstiftungen nach dem Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz, BGBl. I Nr. 91/1998 (JASG), gilt für die Geltungsdauer des JASG deren Weg zwischen der Wohnung im Inland und dem Ort der Ausbildung als Weg zwischen der Wohnung und der betrieblichen Ausbildungsstätte. Für die Erlangung einer Lehrlingsfreifahrt oder einer Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge gelten die Teilnehmer nach dem JASG als in einem gesetzlich anerkannten Lehrverhältnis stehend.


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